Essen. . Der Bundesrat hat die Dynamo-Pflicht für Fahrräder abgeschafft. Zugelassen sind künftig auch Lichtanlagen, die mit Batterien oder Akkus betriebene werden. Trotzdem gibt es eine Verunsicherung: Was ist künftig erlaubt, was verboten? Wir klären auf.
Diese Gesetzesänderung freut Millionen Radfahrer: Der Bundesrat hat die Dynamo-Pflicht gekippt. Künftig sind auch akku- und batteriebetriebene Lampen an Fahrrädern erlaubt. Was das für die Beleuchtung an ihrem Fahrrad bedeutet, haben wir hier zusammengestellt.
Was schrieb das „alte“ Gesetz vor?
Ein Fahrrad – ob Pedelec, Mountainbike oder Hollandrad – musste eine funktionierende Dynamo-Anlage samt Front- und Rückleuchte (Nennleistung 3 Watt) haben. Scheinwerfer und Schlussleuchte mussten zusammen einschaltbar sein. Eine Anlage, die selbstständig bei geringer Geschwindigkeit von Dynamo- auf Batteriebetrieb umschaltete, war erlaubt.
Rennräder mit einem Gewicht unter elf Kilogramm durften bereits mit batteriebetriebenen Lichtanlagen fahren. Die Radler mussten diese immer dabei haben. Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchten nicht zusammen einschaltbar sein.
Was sollte sich an dem Gesetz jetzt ändern?
Der Bundesrat hat die Änderung von nur einem Absatz des Paragrafen 67 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung beschlossen: „Fahrräder müssen für den Betrieb von Scheinwerfer und Rückleuchte mit einer Lichtmaschine (Dynamo), deren Nennleistung 3 Watt und deren Nennspannung 6 Volt beträgt, oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 Volt oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein.
Scheinwerfer und Schlussleuchte müssen nicht zusammen einschaltbar sein.“ Weiterhin gilt: Die Anlagen müssen zugelassen sein, erkennbar an einem Prüfzeichen, bestehend aus einer Welle, dem Buchstaben K sowie einem mehrstelligen Zifferncode.
Was wird als unausgegoren an der Gesetzesänderung kritisiert?
„Das neue Gesetz sollte eigentlich die schon heute oft genutzten Lichtanlagen zum Anstecken erlauben. Das hat nicht geklappt“, sagt Rechtsreferent Roland Huhn vom Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC). Absatz 2 nämlich wäre nach wie vor gültig: Die Anlagen müssen nicht nur nicht verdeckt, sondern auch „fest angebracht und ständig betriebsbereit sein“.
Huhn: „Es gilt, was im Gesetz steht.“ Und auch das sei Fakt: 6-Volt-Rücklichter gibt es laut ADFC bisher nicht zu kaufen, und auch beim 6-Volt-Scheinwerfern sei die Auswahl klein. Diese hätten meist 3 oder 7,5 Volt. „Der Bundesrat hat sich in einer komplizierten Vorschrift verheddert“, sagt Huhn. Und David Koßmann vom Pressedienst Fahrrad sagt: „Was beschlossen worden ist, bietet keine verlässliche Basis.“
Was sagt das Bundesverkehrsministerium, das das neue Gesetz in Kraft treten lassen muss?
Sprecherin Vera Moosmayer auf Anfrage dieser Zeitung: „Die Bundesregierung begrüßt den Bundesratsbeschluss grundsätzlich. Die Änderungen kommen in der jetzigen Ausprägung unserem Ziel (Ansteckleuchten zu legalisieren d.Red.) jedoch nicht in vollem Umfang nach. So sind zum Beispiel Batterieleuchten demnach auf eine Spannung von 6 Volt festgelegt und die Formulierung, dass Leuchten fest am Fahrrad angebracht sein müssen, kann zu Missverständnissen führen.
Wir werden die im jetzigen Beschluss noch enthaltenen Unklarheiten im Herbst glätten. Dann werden wir einen Änderungsentwurf vorlegen, der neben der allgemeinen Anpassung der technischen Anforderungen für Fahrradleuchten an den Stand der Technik auch vorgenannte Aspekte aufgreift. So wollen wir klarstellen, dass der Begriff der festen Anbringung nicht mit ,fest verschraubt’ oder ,unlösbar’ zu verwechseln ist, mit hin also feste Clipverbindungen und Steckleuchten, die heute weit verbreitet sind, zulässig sind.“
Was bedeutet das für Radler?
Die Dynamo-Pflicht wäre abgeschafft, alle Radler dürfen nach Verabschiedung der Ministeriums-Änderung auch zugelassene Alternativen – vorschriftsmäßig an Gepäckträger, Schutzblech, Lenker oder Sattel angebracht – benutzen. Offen ist, ob Radler die Batterie- oder Akku betriebenen Anlagen immer bei sich haben müssen.
Mit welchem Verhalten der Polizei ist bis dahin zu rechnen?
Schon in der Vergangenheit hat die Polizei in Sachen Akku- und Batterielicht meist ein Auge zugedrückt. Dem ADFC zufolge galt das aber nicht in allen Bundesländern. „Falsches Licht am Fahrrad ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit. Die Polizei kann, muss das aber nicht ahnden“, sagt Roland Huhn. Jetzt, so vermutet der ADFC, werde die Polizei die Ankündigung des Bundesverkehrsministerium zum Anlass nehmen, bis zur Umsetzung in ganz Deutschland kein Bußgeld (15 Euro) mehr zu verhängen.