Essen. . Geschenkgutscheine sind ein Renner zu Weihnachten, aber was passiert, wenn man einen Geschenkgutschein erst nach Jahren wieder entdeckt? Wer noch einen Gutschein von 2008 hat, sollte ihn in den nächsten Tagen einlösen. Weniger als ein Jahr allerdings darf ein Gutschein gar nicht erst gültig sein.
Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Zeit zur persönlichen Geschenkegutschein-Inventur: Liegt da nicht noch einer von Weihnachten 2008 tief unten in der Schublade? Oder vom Geburtstag 2010? Und wenn ja, wie lange bleibt eigentlich noch Zeit zum Einlösen? Oder ist das schöne Geschenk schon futsch? Hunderttausendfach wandert vermeintlich Abgelaufenes Jahr für Jahr in den Müll, weil die Beschenkten die Rechtslage nicht kennen, ist Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale München, überzeugt. Dabei bieten sogar verjährte Gutscheine oft noch die Chance auf Geld zurück. Folgende Rechtstipps helfen beim Verhandeln mit dem Verkäufer:
Was, wenn auf dem Gutschein keine Frist steht?
Dann verfällt er trotzdem, und zwar spätestens nach drei Jahren laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB). Aber: Die Verjährungsuhr tickt erst ab Ende des Jahres, in dem er gekauft wurde. Wer einen unbefristeten Gutschein noch von Weihnachten 2008 findet, müsste sich allerdings sehr sputen. Mit dem Einlösen bliebe noch Zeit bis 31. Dezember dieses Jahres. Geschenkebons aus 2010 verfallen beispielsweise erst Silvester 2013, die von dieser Weihnacht erst Ende 2014.
Hat der Beschenkte Anspruch auf Bares statt Ware?
Nein. Wer sein Präsent gegen Euros eintauschen will, kriegt garantiert einen Korb vom Händler. Der Gutschein war ja zur Einlösung gegen ein Produkt oder eine Dienstleistung bestimmt. Ein Ausweg: Versuchen, ihn übers Internet oder die Zeitung weiterzuverkaufen. Er bleibt gültig, auch wenn ein anderer Name draufsteht. Jeder, der einen Geschenkbon in den Händen hat, kann ihn laut BGB auch einlösen.
Was passiert mit befristeten Gutscheinen?
Die sollten immer möglichst rasch genutzt werden, rät Halm. Ein Gutschein muss mindestens ein Jahr gültig sein. Kürzere Fristen sind nicht zulässig, entschied das Oberlandesgericht München (Aktenzeichen: 29 U 3193/07). Soll ein Büchergutschein innerhalb von vier Monaten eingelöst werden, ist die knappe Frist nicht nachvollziehbar und deshalb unwirksam. Der Beschenkte darf sich dann drei Jahre lang Zeit lassen - und das dem Händler auch klarmachen. Anders sieht es bei konkreten Theater- oder Opernvorstellungen aus. Werden sie nicht termingerecht eingelöst, verfallen sie unwiederbringlich.
Was, wenn die Frist vorbei ist?
Dann ist der Gutschein verjährt. Der Anbieter braucht ihn nicht mehr gegen Ware oder Serviceleistung einlösen. Beispiel: Der am 20.11.2008 ausgestellte Bon für eine Kosmetikbehandlung im Wert von 50 Euro war ein Jahr lang gültig, geriet aber in Vergessenheit. Bei der Inventur kommt er wieder zum Vorschein. Doch die Kosmetikerin hat bis nächstes Jahr Urlaub. Pech gehabt. 2012 ist es zu spät, die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren ist dann vorbei.
Ist Verjährtes automatisch wertlos?
Nein. Die Beschenkte kann häufig wenigstens noch Geld zurückverlangen, etwa für den Kosmetikgutschein. Laut Paragraf 812 BGB hat sie darauf Anspruch, wie Juristin Halm erläutert. Der Kosmetikladen hat schließlich schon 50 Euro kassiert. Dürfte der Anbieter das Geld behalten, hätte er sich ungerechtfertigterweise bereichert. Die vollen 50 Euro gibt es aber nicht zurück. Die Kosmetikerin darf ihren entgangenen Gewinn vom Gutscheinwert abziehen, meist zwischen 15 und 25 Prozent. Um die 30 Euro könnte es am Ende noch zurück geben. "Schneid aufbringen und dem Anbieter alles in Ruhe erklären", rät Halm.
Was, wenn der Gutscheinwert zu hoch ist?
Dann kann das Präsent nach und nach eingelöst werden - solange die Leistung teilbar ist. Beispiel: Ein Büchergutschein über 50 Euro kann jederzeit gestückelt werden. Im Januar darf man sich dafür einen Reiseführer für 12 Euro, im Februar eine CD für 15 und im Juli einen Roman für 17 Euro kaufen.
Muss der Beschenkte draufzahlen?
Reicht der Gutscheinwert nicht mehr aus, weil sich die Preise inzwischen verteuert haben, muss der Beschenkte die Differenz wohl oder übel drauflegen. Will der Frisör zwei Jahre nach Erhalt des Gutscheinpräsents zehn Euro mehr fürs Styling, kommt der Kunde um die zehn Euro Nachzahlung nicht herum.
Was, wenn es das Geschäft nicht mehr gibt?
Ist der Laden insolvent gegangen, hat der Beschenkte in der Regel ebenfalls Pech. Sein Gutschein taugt dann nur noch fürs Altpapier. Ausnahme: Ein Rechtsnachfolger hat den Laden übernommen und führt ihn weiter. "Wer Geschenkgutscheine flott einlöst, kann solchen Ärger vermeiden", betont Halm. (dapd)