Brüssel. Bislang mussten Kunden beweisen, dass der neue Fernseher, der nicht mehr funktionierte, schon beim Kauf einen Defekt hatte. Das ändert sich jetzt.

Wenn das neue Auto, die Waschmaschine oder der Gartengrill nach einer Weile nicht mehr richtig funktionieren oder ganz den Geist aufgeben, tut sich der Kunde unter Umständen schwer nachzuweisen, dass die Ware von Anfang an schadhaft war. Muss er auch nicht, sagt jetzt der Europäische Gerichtshof in einem Grundsatz-Urteil: Sechs Monate lang ist davon auszugehen, dass der Mangel bei Auslieferung bereits vorlag und nicht vom Verbraucher verursacht wurde.

Das Luxemburger Gericht fällte ein Grundsatzurteil zur einer europäischen Garantie-Richtlinie aus dem Jahr 1999. Danach hat auch der Kunde bestimmte Verpflichtungen, wenn er geltend machen will, das erworbene Gerät sei von Anfang nicht in Ordnung gewesen. Er muss nachweisen, dass der vorgesehene Gebrauch tatsächlich beeinträchtigt ist und dass die Schadhaftigkeit binnen eines halben Jahres nach Lieferung der Ware offenkundig wurde.

Händler ist in der Beweispflicht

Warum genau ein Gerät nicht funktioniert und ob der Verkäufer daran die Schuld trägt, braucht der Kunde hingegen nicht zu zeigen. Innerhalb der ersten sechs Monate gelte die Vermutung, dass der Defekt „zumindest im Ansatz bereits vorlag“, erklärte das Gericht. Dem Händler bleibt dann nur noch die Möglichkeit, seinerseits zu beweisen, dass der Schaden erst nach Auslieferung der Ware entstanden ist (Az. C497/13).

Auch in einem zweiten Grundsatz-Urteil stärkte das Gericht die Rechte der Verbraucher. Es stellte fest, dass Lebensmittel die Zutaten auch enthalten müssen, die auf dem Etikett durch Bild oder Text angepriesen werden. Wenn auf dem Marmeladenglas Himbeeren abgebildet sind, müssen also auch Himbeeren in der Marmelade stecken, mindestens in Form natürlicher Aromastoffe. Alles andere sei Irreführung des Käufers, heißt es im Urteil, selbst wenn das Verzeichnis der Zutaten korrekt ist (C 195/14).