Essen. . Enttäuschung statt schöner Bescherung: Essener Familie kaufte eine Carrerabahn, doch der Trafo war defekt. Verbraucherzentrale erklärt Kundenrechte.

Eigentlich wollten die Großeltern ihren Enkeln eine Freude mit der Carrerabahn machen. Als sie diese aber zu Hause ausprobierten, funktionierte der Trafo nicht, berichtet Peter Bach, Vater der beiden Jungen. Um das Weihnachtsfest zu retten, wollten sie den defekten Trafo gegen einen neuen tauschen. Aber der Verkäufer im Märklin-Store am Limbecker Platz habe sie mit der Info: „Die Trafos sind nie kaputt“ nach Hause geschickt, sagt Peter Bach immer noch enttäuscht.

Allerdings geht es hier nicht ausschließlich um die persönliche Enttäuschung, sagt Margret Schulte, Leiterin der Verbraucherzentrale, vielmehr ist das ein Reklamationsfall: „Der Kunde hat einen gesetzlichen Rechtsanspruch.“ Ob defekter Trafo, ein gerissene Naht an der Jacke oder der Fernseher, der nach einem Jahr nicht mehr angeht: Das können Fälle sein, in denen die gesetzliche Gewährleistung greift. Denn der Kunde hat in den ersten zwei Jahren den Anspruch, dass die Ware ohne Mängel ist und funktioniert. Falls nicht, kann er diese reklamieren. Und zwar beim Händler, denn dieser ist sein Vertragspartner. „Kunden sollten sich nicht an den Hersteller verweisen lassen“, sagt Margret Schulte. Das sei unzulässig, passiere dennoch.

„Passiert auch immer wieder“

Reklamiert der Kunde den defekten Trafo, so kann er wählen zwischen einer Reparatur oder einem neuen Gerät. Der Händler wiederum kann dem Käufer den Preis zurückerstatten, wenn etwa eine Reparatur den Kaufpreis übersteigen würde. Das müsse er aber begründen, sagt die Verbraucherschützerin. Sie erläutert eine Einschränkung für den Verbraucher: In den ersten sechs Monaten nach Kauf wird zugunsten des Kunden davon ausgegangen, dass der Mangel an der Ware von Anfang an da gewesen ist. „Danach wird es etwas schwieriger, da der Kunde beweisen muss, dass die Sache bei Übergabe defekt gewesen ist“, sagt sie. Der Händler könne jedoch mitnichten behaupten, dass der Käufer die Ware kaputt gemacht habe. „Passiert auch immer wieder.“

Hinweise der Verbraucherzentrale zur Reklamation

Die Gewährleistung ist per Gesetz geregelt. Die Garantie hingegen ist eine freiwillge Leistung von Händler oder Hersteller, die mitunter bestimmte Schadensfälle ausschließt (siehe Garantiebedingungen). Da die Gewährleistung innerhalb der ersten zwei Jahre gilt, braucht die Garantie in der Zeit keine Rolle zu spielen. Das entscheidet der Kunde.

Reklamation: Ansprechpartner ist der Verkäufer. Ihm setzt der Kunde am besten schriftlich eine Frist von ein bis zwei Wochen für Reparatur oder Ersatzlieferung. Reagiert der Verkäufer nicht, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Die Verbraucherzentrale bietet rechtliche Prüfungen an (9 Euro), Hollestr. 1, 22 53 20

Zum aktuellen Fall erklärt Jens Kürvers vom Märklin-Store: „Normalerweise wäre es ein Leichtes gewesen, das Netzteil aus einer anderen Packung zu nehmen. Da wir Heiligabend mittags völlig ausverkauft waren, gab es diese Option leider nicht.“ Sie tauschten Artikel, die direkt nach dem Erwerb nicht einwandfrei funktionieren, umgehend. Bei Familie Bach hätten sie Hilfe für den Tag nach Weihnachten angeboten. „Wir bedauern sehr, dass wegen der knappen Zeit an Heiligabend keine Alternativemöglich war.“

Glück für die Bachs: Ein anderer Händler ersetzte den Trafo noch am Heiligen Abend.