Essen/Hamm. Weil ein Briefträger der Post einen Zustellungsnachweis falsch ausgefüllt hat, muss der Konzern Schadenersatz zahlen. Der Briefkasten, in den der Zusteller die Post angeblich geworfen hat, existierte gar nicht. Weil die Post deshalb nicht ankam, verpasste ein Unternehmer einen wichtigen Termin.
Die Deutsche Post muss einem Empfänger den Schaden ersetzen, der durch einen falsch ausgefüllten Zustellungsbescheid entstanden ist. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Geklagt hatte ein Unternehmen aus Münster, dem die Ladung zu einem Zivilprozess in Griechenland förmlich zugestellt werden sollte. Der Post-Zusteller kreuzte auf einer Zustellungsurkunde an, er habe die Postsendung in einen Briefkasten des Unternehmens geworfen. Diese Angabe war falsch, denn die Firma hat gar keinen Briefkasten an ihrem Gebäude.
Als Folge erging in dem griechischen Rechtsstreit ein Versäumnisurteil gegen das klagende Unternehmen, weil es seinen Prozesstermin verpasste. Daraufhin verklagte es die Post und verlangte Schadenersatz.
Zusteller hat seine Amtspflicht verletzt
Die Richter gaben dem Unternehmen recht. Der Zusteller habe seine Amtspflicht verletzt. Die Post sei verpflichtet, Zustellungen nach den gesetzlichen Vorschriften auszuführen und als Beweis die Zustellungsurkunden mit den richtigen Angaben auszufüllen. Dies sei nicht geschehen.
Die Post habe auch nicht nachweisen können, dass die Sendung der Klägerin auf anderem Weg zugestellt worden sei. Deswegen hafte die Post für den entstandenen Schaden. Dessen Höhe stehe noch nicht fest. (dpa)