Hagen/Berlin. .
Den Sozialkassen steht ein milliardenschwerer Nachschlag von Zeitarbeitsfirmen zu. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sind die von der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) vereinbarten Tarifverträge auch rückwirkend ungültig. Damit müssen Leiharbeitsfirmen, die mit den sogenannten „christlichen“ Gewerkschaften Dumping-Tarifverträge vereinbarten, Rentenbeiträge nachentrichten.
Eigentlich gilt in der Zeitarbeit, dass Leiharbeiter genauso bezahlt werden müssen wie die Festangestellten in den Unternehmen, in denen sie eingesetzt werden. Ausnahme: Besteht ein anderslautender Tarifvertrag, hat dieser den Vorzug. Über Jahre schlossen Leiharbeitsfirmen und CGZP Tarifverträge mit deutlich niedrigeren Summen ab, obwohl die CGZP kaum Mitglieder hat.
Gewerkschaften verloren im Dezember ihre Tariffähigkeit
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Deshalb erkannte bereits im Dezember 2010 das Bundesarbeitsgericht den christlichen Gewerkschaften die Tariffähigkeit ab. Das Landesarbeitsgericht ging jetzt noch einen Schritt weiter. Es erklärte die Vereinbarungen der Jahre 2004, 2006 und 2008 auch rückwirkend für unwirksam. Das Urteil ist letztinstanzlich.
Es waren Arbeitnehmer einer Hagener Verleihfirma, die an einen Metallbetrieb in Schwerte ausgeliehen waren, die das Verfahren ins Rollen brachten. Über die DGB-Rechtsstelle reichten sie im April 2009 Klage ein. So erhielt ein Schweißer durchschnittlich im Monat 1200 Euro, während der Tarif für seinen fest angestellten Kollegen bei 2192,30 Euro lag.
Rentenkassen können Sozialabgaben rückwirkend einfordern
Manfred Frauenhoffer, der als Jurist des DGB Rechtsschutz das Verfahren begleitete, verwies darauf, dass die Zeitarbeitsfirmen im Verfahren selbst von drei Milliarden Euro Sozialabgaben sprachen, die fällig würden. Die Rentenkassen könnten – anders als die Arbeitnehmer – Sozialabgaben für vier Jahre für den zu wenig gezahlten Lohn rückwirkend einfordern.
Die Firmen müssten sowohl ihre eigenen als auch die Beiträge der Arbeitnehmer zahlen. Dagegen seien zwar Klagen vor den Sozialgerichten möglich, diese hätten aber wenig Erfolgsaussichten. Bitter für die Arbeitnehmer, die nicht klagten: Ihre Ansprüche sind großteils verjährt.