Obwohl sie die Leidtragenden waren, haben die ausgeliehenen Arbeitnehmer die geringsten Rechte. Sie müssen zu wenig gezahlten Lohn innerhalb von drei Monaten angemahnt haben, sonst sind ihre Ansprüche verfallen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat aber entschieden, dass diese Frist erst mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Tariffähigkeit zu laufen begann (Az. /SA1318/11). Damit wären Einsprüche bis März 2011 möglich gewesen. Nachforderungen für die Zeit vor 2008 sind bereits verjährt.