Karlsruhe. Sieg für die Verbraucher: Der BGH hat entschieden, dass Gas-Verträge mit so genannten "einseitigen Klauseln" unzulässig sind. Mit diesen Klauseln konnten die Anbieter die Verbraucherpreise erhöhen, wenn der Marktpreis für Gas steigt. Sie mussten sie aber bei Preissenkungen nicht anpassen.
Gasversorger dürfen in ihren Verträgen keine einseitigen Preisklauseln verwenden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verwarf am Mittwoch Klauseln des Bremer Energieversorgers swb als unwirksam. Die klagenden Sondervertragskunden müssen daher mehrere Preiserhöhungen nicht bezahlen (Az: VIII ZR 320/07). Nach Angaben der Verbraucherzentrale Bremen ist das Urteil bundesweit für Haushalte bedeutsam, die mit Gas heizen. In Bremen bekämen zumindest die Kunden, die den Erhöhungen seit 2004 widersprochen haben, ihr Geld zurück.
Auch Preissenkungen müssen sofort an den Kunden weitergegeben werden
Die strittigen Verträge sahen vor, dass die swb Änderungen bei den Einkaufspreisen an die Kunden weitergeben darf. Danach sei es möglich, dass der Versorger Preiserhöhungen sofort weitergibt, niedrigere Einkaufspreise aber erst verzögert oder gar nicht, rügte der BGH. Dadurch würden die Kunden unangemessen benachteiligt. Ein Versorger, der sich Preiserhöhungen vorbehalte, müsse sich nach gleichen Maßstäben umgekehrt auch zu Preissenkungen verpflichten, forderten die Karlsruher Richter. Ähnlich hatte der BGH bereits im April 2008 zum sächsischen Gasversorger ENSO entschieden.
Die Karlsruher Rechtsprechung gilt nicht für eine Minderheit sogenannter Grundversorgungskunden, die lediglich mit Gas kochen. Hier gibt es gesetzliche Regelungen für die Anpassung von Gaspreisen, die die Versorger unabhängig von den jeweiligen Vertragsklauseln unmittelbar anwenden können. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Bremen gelten Kunden, die mit Gas heizen und gegebenenfalls zusätzlich auch kochen, aber nahezu bundesweit als Sondervertragskunden. Wie der BGH entschied, konnte die swb ihre Preiserhöhungen gegenüber solchen Sondervertragskunden nicht auf die gesetzlichen Regelungen für Grundversorgungskunden stützen.
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) bestritt eine bundesweite Bedeutung des Karlsruher Urteils, «da die über 700 Gasversorger in Deutschland unterschiedliche Formulierungen in ihren Verträgen verwenden». Über Rückerstattungen bei unwirksamen Preisklauseln habe der BGH zudem nicht entschieden. «Diese Klauseln sind nicht Bremen-spezifisch», sagte dagegen die Sprecherin der Verbraucherzentrale, Irmgard Czarnecki. Zudem habe das Gericht ausdrücklich erklärt, dass der Versorger zumindest denjenigen Kunden zuviel gezahltes Geld erstatten muss, die den Preiserhöhungen widersprochen haben. (afp)