Berlin. Heute startet die elektronische Patientenakte. Welche Vorteile sie bringt, warum es Bedenken gibt und was Versicherte jetzt tun sollten.

Jahrelang wurde um sie gerungen, am Mittwoch wird sie in den Arztpraxen eingeführt: Die elektronische Patientenakte kommt. Allerdings noch nicht bundesweit. Und auch nicht jeder ist von ihr überzeugt. Welche Vorteile sie Patienten bringen kann, welche Bedenken es gibt und was sich jetzt beim Arztbesuch ändert: Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Was ist die elektronische Patientenakte (ePA)?

Die ePA ist eine digitale Datei, auf der Ärztinnen und Ärzte wichtige Informationen über ihre Patienten eingeben müssen. Das ist ab Mittwoch, dem 15. Januar, verpflichtend. Zu diesen Daten gehören zum Beispiel verordnete Medikamente, ärztliche Befunde oder Arztbriefe. Auf diese Weise besteht stets eine Übersicht über die Medikation von Patienten. Zudem können Versicherte von ihrer Krankenkasse verlangen, bisher schon auf Papier vorliegende Informationen zu digitalisieren. Auf längere Sicht sollen weitere Daten in der ePA angelegt werden, zum Beispiel Laborbefunde. 

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Können sich Versicherte dagegen sperren?

Zunächst wird die ePA zwar von den Krankenkassen für alle Versicherten eingerichtet, doch darf der Nutzung jeder widersprechen. Das müssen die Versicherten ihrer Krankenkasse nur mitteilen. Es ist ebenso möglich, auch nach einer Zeit der Nutzung auszusteigen und die Daten im Ordner löschen zu lassen. Die ePA soll dauerhaft freiwillig bleiben. 

Wie verläuft die Einführung?

Ab dem 15. Januar startet die ePA in drei Pilotregionen. In Hamburg, NRW und Franken wird dann die Zuverlässigkeit des Verfahrens kontrolliert. Anschließend wird die ePA dann für das gesamte Bundesgebiet freigegeben. Das Bundesgesundheitsministerium rechnet damit frühestens Mitte Februar. Versicherte, die nicht in einer Pilotregion wohnen, können aber auch schon vorher Daten in ihre ePA einstellen lassen.

Wie erhalten Versicherte ihre digitale Patientenakte?

Sie wird automatisch eingerichtet. Um darauf zuzugreifen, laden sich Versicherte die ePA-App ihrer Krankenkasse herunter und legen dort einen Zugang an. Da es sich auf de ePA um sensible Daten handelt, ist die Sicherheitsüberprüfung bei der Einrichtung eines Zugangs streng. Benötigt wird entweder ein elektronischer Personalausweis nebst PIN oder die elektronische Gesundheitskarte mit PIN. Diese PIN können Versicherte bei ihrer Krankenkasse anfordern. In einer Filiale der Kasse reicht der Personalausweis. Ansonsten wird die Identität der Versicherten über das Postident-Verfahren verifiziert.

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Haben Versicherte Einblick in ihre Daten?

Über die ePA-App ihrer Krankenkasse können Versicherte ihren Datenbestand jederzeit einsehen. Ärzte sehen die Daten, nachdem sie die Gesundheitskarte ihres Patienten in die EDV der Praxis eingelesen haben. Versicherte können auch selbst Daten in die Akte hochladen, zum Beispiel Impfungen und Patientenbriefe. Zudem können sie festlegen, wer außer ihnen die Daten einsehen darf. Im kommenden Sommer ist eine zusätzliche Erweiterung des Datenstamms geplant. Dann dürfen Patienten auch nicht-verschreibungspflichtige Arzneien oder Nahrungsergänzungsmittel in ihre Akte eintragen. 

Nutzt die digitale Akte den Patienten?

Künftig können Ärztinnen und Ärzte Behandlungen oder Medikationen sofort abrufen. Der Austausch von Daten in Papierform, zum Beispiel zwischen Krankenhäusern und Arztpraxen, ist nicht mehr nötig. Ärzte kennen so die aktuellen Diagnosen und können, so versprechen es Krankenkassen, schneller behandeln. „Sie können etwa Befunde in Ruhe durchgehen und beim nächsten Arzttermin gezielt Rückfragen stellen“, wirbt das Bundesgesundheitsministerium für die Nutzung, „dadurch sind Sie in Zukunft noch besser über Ihre Gesundheit informiert“. 

Patientenbeauftragter: Menschen digital ertuechtigen
Lesegerät für die Elektronische Patientenakte (ePA) beim Hausarzt. Arztausweis und Krankenkassenkarte müssen eingelesen werden. © epd | Tim Wegner

Wie steht es um die Datensicherheit?

An diesem Punkt gehen die Meinungen auseinander. Das Bundesgesundheitsministerium versichert einen umfassenden Schutz der Daten. So werden die gespeicherten Informationen nur auf Servern in Deutschland gelagert und dort verschlüsselt abgelegt. Den Zugriff darauf erhalten nur die Versicherten selbst oder die von ihnen freigegebenen Vertreter und Ärzte. Die Krankenkassen dürfen zum Beispiel nicht auf die Informationen zugreifen.

Zweifel an der Datensicherheit hat kürzlich der Chaos Computer Club (CCC) geäußert. Sicherheitsforscher haben demnach herausgefunden, dass sich gültige Praxisausweise sowie Gesundheitskarten mit wenig Aufwand beschaffen lassen und Kriminellen so den Zugang zu den Daten ermöglichen könnten. Laut Gesundheitsministerium ist dies nur ein „theoretisches Problem“. Diese werde bis zum bundesweiten Start der ePA gelöst sein. „Solange berechtigte Zweifel an der Sicherheit der ePA-Daten bestehen, darf es keinen bundesweiten Roll-Out geben“, fordert Thomas Moormann, Gesundheitsexperte der Verbraucherzentralen. Er verlangt eine unabhängige Überprüfung der Datensicherheit vor der Einführung.

Was sagen Ärzte dazu?

Die Vereinigung der Intensiv- und Notfallmediziner (DIVI) warnt vor einem übereilten Widerspruch gegen die Nutzung der ePA wegen des Datenschutzes. Das Risiko sei gering, betont DIVI-Generalsekretär Uwe Janssens. Die Menschen gäben im digitalen Alltag vom Online-Banking bis zu sozialen Medien viel mehr sensible Daten preis als bei der ePA. Gerade in Notfällen sehen die Mediziner einen hohen Nutzen der elektronischen Akte. Denn normalerweise seien hier umfassende und entscheidungsrelevanten Informationen nicht sofort verfügbar. Die Akte würde die Versorgung massiv verbessern, vereinfachen und sicherer machen, glaubt Janssens.

Wird die elektronische Patientenakte auch für Privatversicherte eingeführt?

Private Krankenversicherungen müssen die ePA nicht für ihre Kunden anlegen, können dies aber anbieten. Nach Angaben des Branchenverbands haben dies erste Versicherungen bereits getan, weitere bereiten es vor.

1. Wechsel der Krankenversicherung: Welche Fristen gelten und was muss beachtet werden?

Der Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse ist nach einer Mindestmitgliedschaft von 12 Monaten möglich. Beachten werden muss eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Nach Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse hat man 14 Tage Zeit, um sich bei einer neuen GKV anzumelden. Eine Sonderkündigung ist möglich:

  • Ein neuer Job: Wer das Unternehmen wechselt, kann bis zu 14 Tage nach Beginn der Beschäftigung seine Krankenversicherung wechseln.
  • Beginn der Rente: Wer vom aktiven Berufsleben in die Rente eintritt, kann ebenfalls bis zu 14 Tage nach Rentenbeginn seine GKV wechseln.
  • Neuer Versicherungsstatus: Auch wer im laufenden Jahr mit seinem Gehalt die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, kann die GVK wechseln. Gleiches gilt bei der Aufnahme in die Familienversicherung.

Bei einem Wechsel innerhalb der GKV übernimmt die neue Krankenkasse alle Formalitäten – inklusive der Kündigung der bisherigen Versicherung. Ein lückenloser Versicherungsschutz ist damit gewährleistet.

2. Wie setzen sich die Beiträge zur GKV zusammen?

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind vom Bruttoeinkommen abhängig und umfassen einen allgemeinen Beitragssatz von etwa 14,6 Prozent, zu dem ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag von rund 1,3 Prozent dazu kommt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich diese Beiträge. Für Selbstständige und freiwillig Versicherte gelten spezielle Berechnungsgrundlagen.

3. Was müssen Rentner bei der Krankenversicherung beachten?

Rentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind, zahlen Beiträge basierend auf ihrer Rente und weiteren Einkünften. Wer vorwiegend privat versichert war, bleibt das meist auch im Alter. Die Wahl einer Krankenversicherung vor dem Rentenalter kann langfristige Auswirkungen auf die Versorgung im Alter haben – und sollte daher schon in der aktiven Berufsphase berücksichtigt werden.

4. Vergleich der gesetzlichen und private Krankenversicherung

Wichtige Parameter beim Vergleich von Krankenversicherungen sind neben Beitragssätzen und Leistungsumfang auch individuelle Gesundheitsbedürfnisse und langfristige Kosten. Die GKV bietet einen solidarischen, einkommensabhängigen Beitrag, während die PKV individuelle Tarife nach Alter und Gesundheitszustand anbietet. Der Wechsel von der GKV in eine PKV bloß unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

  • Einkommensgrenze: Das Einkommen muss über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) liegen. Für 2024 beträgt diese Grenze 62.100 Euro.
  • Status: Für Selbstständige oder auch Beamte können andere Regularien gelten. Für Angestellte ist grundsätzlich immer die Beitragsbemessungsgrenze relevant.

5. Für wen lohnt sich eine private Krankenversicherung?

Eine private Krankenversicherung kann sich für Selbstständige, Beamte oder auch Angestellte mit einem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze lohnen. Entscheidend sind der gewünschte Leistungsumfang, die Bereitschaft zu Gesundheitsprüfungen und die Akzeptanz potenziell steigender Beiträge im Alter. Eine gründliche Abwägung und Beratung sind essenziell.