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Der Winter bringt eine lästige Pflicht mit sich: das Schneefegen. Dabei gibt es einige Vorgaben zu beachten.
Alle Jahre wieder: Wer bei Schneefall seine Räumpflicht nicht erfüllt, muss bei eventuellen Unfällen dafür geradestehen. Worauf müssen Hausbesitzer und Mieter achten? Wann greift die Versicherung? Ein Überblick.
Wer ist für die Reinigung der Gehwege zuständig?
Zuerst die Hausbesitzer. Sie müssen gewährleisten, dass Bürgersteige von Schnee und Eis befreit werden. Bei einem Mietshaus geben Besitzer die Räumpflicht oft an ihre Mieter weiter. Versäumen es diese, zu räumen und stürzt ein Passant, haftet der Mieter. In solchen Fällen greift in der Regel die Haftpflichtversicherung, so der Verband der deutschen Versicherungswirtschaft.
Wann muss ich Gehwege von Schnee und Eis befreien?
Die Städte schreiben fest, ab und bis wann geräumt werden muss. Diese Zeiten variieren von Stadt zu Stadt. Ein Anruf bei der Verwaltung reicht, um diese Zeiten zu erfahren.
Als grobe Richtschnur zwei Urteile: Das Oberlandesgericht Koblenz beschränkte die Räumpflicht auf das Einsetzen des allgemeinen Verkehrs (AZ 5 U 101/08). Heißt: Erst ab 7 Uhr könnten Passanten darauf vertrauen, dass gestreut ist. Normalerweise endet die Winterpflicht um 20 Uhr, geht aus einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes hervor (AZ 5 U 86/06). Es sei denn, es sei absehbar, dass es in den nächsten Stunden zu Glatteisbildung komme. Dann bestehe die Pflicht zum vorbeugenden Streuen. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Räumpflicht meist später. Auch das regeln die Städte.
Muss ich bei Dauerschneefall vor dem Haus schippen?
Nein, weil das zwecklos sei, so der Deutsche Mieterbund. Aber der Streupflichtige muss im Streitfall nachweisen, dass derart extreme Witterungsverhältnisse vorgelegen haben, so der Bundesgerichtshof (BGH VI ZR 219/04).
Was ist, wenn ich meinen Räumpflichten nicht nachkommen kann?
Notfalls müssen Mieter für eine Vertretung sorgen. „Das können Nachbarn sein, bezahlte Hilfskräfte oder ein Unternehmen, das sich auf solche Arbeiten spezialisiert hat“, so der Deutsche Mieterbund.
Wer haftet im Schadenfall?
Wer als Mieter oder Passant stürzt, kann den Streupflichtigen verantwortlich machen, urteilte der BGH (BGH VI ZR 126/07). Hat der Verunglückte aber genau die Seite des Gehwegs benutzt, die nicht geräumt wurde, handelt er leichtfertig. Das Landgericht Trier sieht in einem solchen Fall ein Mitverschulden zu drei Vierteln (AZ 3 S 100/03). In der Regel reicht es, wenn ein ein bis 1,20 Meter breiter Streifen geräumt wird – genug Platz also, damit zwei Passanten problemlos aneinander vorbeigehen können. Auch der Vermieter bleibt in der Pflicht: Er muss stichprobenartig kontrollieren, ob seine Mieter ihren Räumpflichten nachkommen. So urteilten die Oberlandesgerichte Köln und Dresden.