Köln. Das öffentliche Leben in NRW steht wegen des Coronavirus' fast still. Nun schließen auch die Schulen und Kitas. Die Infos für Arbeitnehmer.

Wenn Kindergärten oder Schulen als Vorsichtsmaßnahme gegen die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus geschlossen bleiben, können Arbeitnehmer notfalls für die Kinderbetreuung daheim bleiben. Ob sie in dieser Zeit aber auch weiter ihr Gehalt bekommen, hängt davon ab, ob wirklich keine andere Betreuung möglich war, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln.

Paragraf 616 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) besagt, dass, wer ohne eigenes Verschulden und aus einem persönlichen Grund verhindert ist und nicht zur Arbeit kommen kann, trotzdem weiter Gehalt bekommt, erklärt Oberthür.

Gemeinsame Lösung mit dem Arbeitgeber finden

Die erste Maßnahme sollte in einem solchen Fall aber immer sein, mit dem Arbeitgeber gemeinsam eine Lösung zu finden und etwa Überstunden abzubauen, im Homeoffice zu arbeiten oder Urlaub zu nehmen.

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Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke ergänzt: „Wenn überhaupt keine Betreuung zu organisieren ist, kann vor allem bei kleineren Kindern ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht für ein Elternteil bestehen. Dann muss der Arbeitgeber im Zweifel den Arbeitnehmer freistellen – dies dann allerdings unentgeltlich. Kurzfristig Urlaub zu nehmen, um die Kinder zu betreuen, sei indes gutes Recht von Arbeitnehmern, erklärte Solmecke: „Jeder Urlaub muss beantragt und genehmigt werden“.

In ihrem Maßnahmenpaket, mit dem die Landesregierung die Ausbreitung des Coronavirus verlangsamen will, hat NRW-Ministerpräsident Armin Laschet angekündigt, dass es

Coronavirus: Angst vor Ansteckung ist kein Grund, nicht zur Arbeit zu gehen

Generell aber sind Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet, stellt Solmecke klar: „Allein die Befürchtung sich anzustecken reicht nicht aus, um der Arbeit fern zu bleiben.“ Der Arbeit fernbleiben dürfen Arbeitnehmer nur, wenn sie auch tatsächlich arbeitsunfähig sind.

Sollte ein Arbeitgeber den Betrieb im Zusammenhang mit dem Coronavirus schließen, müssten Arbeiternehmer laut Solmecke keinen „Zwangsurlaub“ nehmen. Grund: „Wenn der Arbeitgeber von sich aus den Betrieb schließt und Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen können, befindet sich der Arbeitgeber in Annahmeverzug. Urlaub müssen Arbeitnehmer dafür nicht nehmen“, sagt Solmecke

Notbetreuung für Kinder von Pflegern, Polizisten, Feuerwehrleuten

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Auch die Schulen und Kitas in NRW werden ab Montag, 16. März, wegen der Ausbreitung des Coronavirus geschlossen. Das teilte Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) am Freitag mit. Es gibt allerdings in den Schulen noch zwei Tage lang eine Notbetreuung für Kinder in den Klassen 1 bis 6, deren Eltern in Berufen arbeiten, die für die öffentliche Ordnung notwendig sind, zum Beispiel Ärzte, Pfleger, Polizisten, Feuerwehrleute.

Danach müssen die Städte und Kreise eine Notbetreuung für solche Kinder organisieren. Lehrer bleiben weiter im Dienst und sollen unter anderem versuchen, Kinder mit Hilfe von digitalen Medien zu unterrichten. (mit dpa)