Essen. . Airlines verlangen schon bei der Buchung den vollen Ticketpreis, selbst wenn erst viel später geflogen wird. Dagegen klagen Verbraucherschützer.
Weihnachten 2015 in New York – das dürfte ein nicht ganz billiges Vergnügen werden. Aber auch eins, auf das man sich freuen kann – und zwar schon jetzt. Jedenfalls sofern man bereit und in der Lage ist, das nötige Reisegeld sofort locker zu machen. Für zwei Personen kann der Flug von Düsseldorf nach New York gut und gerne 2000 Euro kosten. Buchbar sind die Festtags-Flüge zu Festtagspreisen zwischen NRW und der US-Metropole längst. Der Trip ist gefragt. Manche Flugtage sind schon ausgebucht. Ärgerlich: Wer sich seine Traumreise zeitnah sichern möchte, muss sofort tief in die Tasche greifen. Der Ticketpreis wird im Augenblick der Buchung fällig – in diesem Fall fast zwölf Monate vor Reisebeginn. Das ist gängige Praxis.
Ob sie auch rechtmäßig ist, das steht für die Verbraucherzentrale (VZ) NRW auf einem ganz anderen Blatt. Federführend für die deutschen Verbraucherschutzverbände hofft die VZ in Düsseldorf bald endgültig klären zu können, ob Fluggesellschaften ihren Kunden schon bei der Ticketbuchung den vollen Reisepreis abverlangen dürfen, selbst wenn der Flug erst Monate später stattfindet. Das Thema steht schon seit geraumer Zeit auf dem Prüfstand. Seit einem richtungsweisenden Urteil gegen überhöhte Anzahlungen bei Pauschalreisen wittern Verbraucherschützer nun Morgenluft, auch die rigide Vorkasse-Gepflogenheit der Airlines auszubremsen. „Was für die Pauschalreise gilt, sollte für Flugtickets schon lange Pflicht sein“, so VZ-Reiserechtsexpertin Beate Wagner gegenüber dieser Zeitung.
Verbraucherzentrale NRW verklagt fünf Branchenriesen
Wie berichtet, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) der Anzahlungspraxis von Reiseveranstaltern für Rund-um-Angebote in letzter Instanz einen Riegel vorgeschoben. Weil Veranstalter Vorauszahlungen zwischen 25 und 100 Prozent des Reisepreises bereits bei der Buchung verlangten, verklagte die Verbraucherzentrale NRW fünf Branchenriesen, darunter die TUI GmbH und L’tur Tourismus. Seit Dezember steht nun höchstrichterlich fest, dass Anzahlungen auf Pauschalreisen von über 20 Prozent unzulässig sind. Die Restsumme, so der BGH, dürfe frühestens vier Wochen bis einen Monat vor Reiseantritt fällig werden.
Auch interessant
Auf einen Kurswechsel spekulieren die Verbraucherschützer auch bei reinen Flugreisen, für die es – anders als bei der Bahn – ebenfalls keine spezielle gesetzliche Vorkasse-Regelung gibt. Bereits 2013 strengten sie erste Klagen gegen Lufthansa, Air Berlin, Condor, Germania und TUIfly an. Sie wollen durchsetzen, dass der volle Flugpreis nach dem Prinzip Geld gegen Ware erst 30 Tage vor Abflug fällig wird. Mit der bisherigen Praxis verschafften sich die Airlines zinslose Kredite in Millionenhöhe.
Setzen sich Verbraucherschützer durch, muss das System geändert werden
Die Richter urteilten bislang unterschiedlich. Das OLG Frankfurt wies die Klage der Verbraucherzentrale mit der Begründung zurück, die volle Vorauszahlung stelle keine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar. Das OLG Celle dagegen gab jüngst der Klage gegen TUIfly statt. Der Gang zum BGH in Karlsruhe wurde in beiden Fällen zugelassen. Noch in diesem Jahr, heißt es, sei dort mit einer Entscheidung zu rechnen.
Auch interessant
Sollten sich die Verbraucherschützer durchsetzen, dürfte das enorme Turbulenzen für Lufthansa & Co auslösen. „Das würde das ganze System ändern. Die Vorauskasse ist internationale Praxis und gewährleistet, dass die Maschinen weitgehend ausgelastet sind“, so Carola Scheffler vom Bundesverband der deutschen Luftverkehrswirtschaft. Air-Berlin-Sprecher Aage Dünhaupt rechnet für den Fall einer Niederlage mit steigenden Preisen und dem Wegfall von Frühbucherrabatten. „Ein reines Totschlagsargument“, meint Reiserechtsexpertin Wagner.