Düsseldorf. . Das Land NRW hat neue Lockerungen verkündet. In der neuen Inzidenzstufe 0 gelten viele Freiheiten - bei manchen ist ein Coronatest vorausgesetzt.

Die Corona-Pandemie scheint derzeit eine Pause eingelegt zu haben. Wenn am Freitag, 9. Juli, die neue Coronaschutzverordnung in NRW in Kraft tritt, soll in den meisten Städten und Kreisen bis auf Weiteres ein Leben "fast wie vor Corona" möglich sein, erklärte NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. Die NRW-Regierung hat dazu die Inzidenzstufe 0 eingeführt, die sogar Volksfeste wieder möglich macht und in vielen Bereichen die Maskenpflicht zur "Empfehlung" herabsetzt.

Doch nach wie vor gilt: Viele der Freiheiten haben einen negativen Coronatest als Voraussetzung, auch wenn die Testpflicht zuletzt bereits in vielen Bereichen stark ausgedünnt wurde.

Seit Mai sind die Auflagen im Kampf gegen die Corona-Pandemie in NRW an Inzidenzstufen gebunden; Bis 8. Juli gab es drei Stufen, ab 9. Juli sind es vier. Als Grenzwerte gelten Inzidenzwerte zwischen 100 und 50,1 (Stufe 3), zwischen 50 und 35,1 (Stufe 2), von 35 bis 10,1 (Stufe 1) und unterhalb von 10 (Stufe 0).

In der Inzidenzstufe 0 gelten die höchst möglichen Lockerungen.Damit verbunden ist auch, dass die Pflicht zum vorherigen Gang in ein Bürgertestzentrum nur noch wenige Bereiche betrifft.

Vollständig Geimpfte müssen sich nicht testen lassen

Und, wichtig: Die Testpflicht entfällt für vollständig immunisierte Personen. So steht es in der Coronaschutzverordnung NRW: "Soweit in dieser Verordnung bestimmte Tätigkeiten, Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angebote von einem Negativtestnachweis oder einem negativen Selbsttest abhängen, gilt dies nicht für immunisierte Personen mit Nachweis der Immunisierung.“ Als immunisiert gilt, wer vollständig geimpft ist oder von Covid-19 genesen. Als voll geimpft galten in NRW am 1. Juli bereits 40,2 Prozent der Menschen.

Wer noch nicht vollständig geimpft oder eine Covid-Erkrankung nachweislich durchgemacht hat, braucht in bestimmten Bereichen einen negativen Coronatest. Eine Übersicht:

Kontaktbeschränkungen

  • Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen Raum sind bei Inzidenzstufe 0 aufgehoben. Bei Stufe 1 dürfen sich höchstens 100 Personen aus beliebigen Haushalten treffen. Dann ist laut Coronaschutzverordnung ein negativer Coronatest notwendig.

Beruf/Arbeit

  • Für Urlaubsrückkehrer gilt ab sofort eine Testpflicht. Wenn sie mindestens fünf Tage wegen Urlaubs oder ähnlichen Abwesenheiten nicht am Arbeitsplatz waren, müssen sie nach Rückkehr am ersten Tag am Arbeitsplatz einen negativen Coronatest vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Es muss sich um einen offiziellen Test handeln, als z.B. aus einem Bürgertestzentrum.

Außerschulische Bildung

  • Beschränkungen entfallen, bis auf die Vorschrift, Kontaktdaten von Teilnehmern zu erheben. Erst ab Stufe 1 gibt es Auflagen: Dann dürfen Teilnehmer von Musikunterricht bei dem gesungen wird oder man mit Blasinstrumenten musiziert, einen negativen Coronatest. Bis zu 30 Personen dürfen sich in Innenräumen gleichzeitig versammeln. Liegt die 7-Tagesinzidenz auch NRW-weit in der Inzidenzstufe 1, entfällt die Pflicht zum Test.

Kultur

  • Ein aktueller (nicht älter als 48 Stunden) negativer Coronatest ist nur noch nötig, bei Veranstaltung ab 5000 Zuschauern wie zum Beispiel Festivals, die in der Inzidenzstufe 0 wieder möglich sind.

Sport

  • In der Inzidenzstufe 0 gibt es keine Beschränkungen mehr für die Sportausübung. Bei Sportveranstaltungen in Innenräumen benötigen Teilnehmer und Zuschauer einen negativen Coronatest.
  • Bei Sportveranstaltungen ab 5000 Zuschauern ist ein negativer Coronatest Voraussetzung.
  • In der Inzidenzstufe 1 ist die Testpflicht ausgeweitet:
  • Bei "Kontaktsport" können sich innen und außen gleichzeitig bis zu 100 Personen versammeln. Es gilt aber die Pflicht zum Coronatest (der negativ ausfallen muss); auch müssen Name und Kontaktdaten festgehalten werden für die Rückverfolgung, falls es zu Corona-Ansteckungen kommt.
  • Sport in Innenräumen ist ohne Negativtest möglich, wenn die Kriterien der Inzidenzstufe 1 NRW-weit erfüllt werden.
  • Für Fitnessstudios gilt bei "hochintensivem Ausdauertraining" jedoch eine Testpflicht für Teilnehmer. Bis zu 15 Personen gleichzeitig dürfen sich gleichzeitig versammeln. Auch hier muss man sich für die Rückverfolgung registrieren.
  • Sportveranstaltungen in Hallen dürfen bis zu 1000 Zuschauer haben, die sich aber beim Zutritt einen negativen Coronatest vorweisen müssen.
  • Ab 27. August ist die Zahl der Personen bei Sportfesten unbegrenzt; jedoch gilt dann die Testpflicht.

Freizeit

  • In der Inzidenzstufe 0 sind Beschränkungen aufgehoben kin allen Bereichen mit höchstens 500 Personen gleichzeitig oder höchstens 2000 Besuchern pro Tag.
  • Discos und Clubs dürfen auch innen öffnen - Besucher aber müssen einen negativen Coronatest vorweisen.
  • In der Inzidenzstufe 1 gilt:
  • Freibäder können ohne Coronatest besucht werden, in Hallenbädern gilt die Testpflicht.
  • Für Ausflugsfahrten (Schiffe, Kutschen, hist. Eisenbahnen und ähnliches) benötigt man keinen Test; ist die NRW-Inzidenz jedoch oberhalb von Stufe 1, gilt Testpflicht.
  • Die Testpflicht gilt auch für den Besuch von Bordellen und ähnlichen Institutionen.
  • Clubs und Discos dürfen unter freiem Himmel für bis zu 100 Personen öffnen, die aber negativ getestet sein müssen.

Einzelhandel

  • Hier ist kein Corona-Test erforderlich in allen vier Inzidenzstufen

Messen und (Jahr-)Märkte

  • Kein Coronatest notwendig, auch nicht in der Inzidenzstufe I.

Sitzungen, Tagungen, Kongresse

  • In der Inzidenzstufe 0 gibt es keine Beschränkungen.
  • In der Inzidenzstufe 1 gilt:
  • Besucher von Sitzungen, Tagungen oder Kongressen müssen einen negativen Corona-Test vorlegen. Bis zu 1.000 Teilnehmer sind außen oder in entsprechenden Innenräumen erlaubt.
  • Ab. 27. August 2021 sind auch mehr als 1000 Teilnehmer möglich; weiterhin aber gilt dann u.a. die Testpflicht.

Feiern, Partys

  • Bei mehr als 50 Teilnehmern müssen Personen, die nicht vollständig gegen Corona geimpft sind, einen negativen Coronatest vorweisen.
  • In der Inzidenzstufe 1 gilt:
  • Private Veranstaltungen sind im Freien mit bis zu 250 Gästen, innen mit bis zu 100 Gästen möglich. Teilnehmer benötigen einen negativen Coronatest. Die Maskenpflicht entfällt, wenn die Rückverfolgbarkeit gewärleistet ist.
  • Partys und vergleichbare Feiern sind draußen ohne Mindestabstand und ohne Maskenpflicht mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen möglich, wenn ein negativer Testnachweis vorliegt und einfache Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

Schützenfest und Co.

  • Ab 9. Juli sind große Festveranstaltungen wie Volks-, Stadt- und Schützenfeste wieder möglich, sofern in einer Kommune die Inzidenzstufe 0 gilt. Aber: Besucher benötigen einen negativen Coronatest.

Gastronomie

  • In der Inzidenzstufe 0 sind Einschränkungen weitgehend aufgehoben. Bedienpersonal kann von der Maskenpflicht entbunden werden, sofern man sich alle zwei Tage selbst auf Corona testet. Hier reicht jeweils ein Selbsttest.
  • Für Gäste gilt: Auch in der Inzidenzstufe 1 ist ein negativer Coronatest beim Besuch von Gaststätten und Restaurants nicht notwendig, auch nicht in Innenräumen, sofern der 7-Tagesinzidenz auch NRW-weit in der Stufe1 ist.

Tourismus/Beherbergungen

  • In der Inzidenzstufe 0 muss bei Unterkünften wie Hotels und Ferienwohnungen nach wie vor die Kontaktverfolgung ermöglicht werden. Nur Gäste aus Gebieten mit 7-Tagesinzidenz höher als 10 müssen einen negativen Coronattest vorweisen.
  • In der Inzidenzstufe 1 gilt:
  • Bei Unterkünften wie Hotels, auch Ferienwohnungen, ist ein negativer Test vorzulegen. Hotels dürfen ohne Kapazitätsbegrenzung, aber mit Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit öffnen. Das gilt auch für private Übernachtungen, wobei hier die einfache Rückverfolgbarkeit ausreicht und eine Testnachweispflicht besteht, teilt das NRW-Gesundheitsministerium mit.
  • Bei touristischen Busreisen ist vor Fahrtantritt ein negativer Coronatest vorzulegen. Zudem gilt im Bus Maskenpflicht; eine medizinische Maske ist ausreichend. Wenn alle Gäste aus einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt der Inzidenzstufe 1 kommen, gibt es keine Kapazitätsbegrenzung und keinen Mindestabstand zwischen den Fahrgästen.
  • Bei gemischten Gruppen, die aus Kommunen unterschiedlicher Inzidenzstufen kommen, gilt: Noch nicht immunisierte Personen müssen zu anderen, die nicht zu ihrem Hausstand gehören mindestens durch einen freien Sitzplatz und eine freie Sitzreihe getrennt sein. Zudem darf ein Bus nur zu 60 Prozent besetzt sein - "soweit nicht ausschließlich immunisierte Personen an der Fahrt teilnehmen oder während der Fahrt alle Insassen eine Atemschutzmaske tragen", teilt das NRW-Gesundheitsministerium mit.

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