Witten. Eigentlich treten die Quarantäneregeln erst mit einer Verordnung in Kraft. Der für Witten zuständige EN-Krisenstab hat aber anders entschieden.

Bund und Länder haben sich am Freitag auf neue Isolations- und Quarantäneregeln geeinigt. Diese treten in Nordrhein-Westfalen offiziell erst mit einer neuen Verordnung in Kraft. Der Krisenstab des Ennepe-Ruhr-Kreises hat nach Rücksprache mit dem Landesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales jedoch beschlossen, das neue Schema ab sofort umzusetzen.

„Eine lange Quarantäne ohne Freitestmöglichkeiten wäre den Bürgerinnen und Bürgern nach den jüngsten Beschlüssen kaum noch zu vermitteln. Wir nutzen daher die Möglichkeit sogenannter Einzelfallentscheidungen zur sofortigen Umsetzung der vereinfachten Regeln“, begründet Krisenstabsleiterin Astrid Hinterthür die Entscheidung.

Wittener müssen länger auf Bescheide warten

Dies führe jedoch zu einer Besonderheit. „Für neue Quarantänebescheide müssen wir erst die Verordnung des Landes abwarten. Wir rechnen am Dienstag oder Mittwoch damit“, so Hinterthür. Ein verspäteter Versand der Bescheinigung wirke sich jedoch nicht auf die Dauer der häuslichen Isolation aus.

Die neuen Regeln werden im Bund-Länder-Beschluss folgendermaßen zusammengefasst: „Künftig sollen diejenigen Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung vorweisen, von der Quarantäne ausgenommen sein; dies gilt auch für vergleichbare Gruppen (frisch Geimpfte und Genesene etc.). Für alle Übrigen enden Isolation bzw. Quarantäne in der Regel nach 10 Tagen.“

Freitesten ist nach sieben Tagen möglich

Für Infizierte sowie Kontaktpersonen besteht zudem eine Freitestmöglichkeit nach sieben Tagen. Im Ennepe-Ruhr-Kreis muss dafür ein PCR-Test mit einem CT-Wert von mindestens 30 vorgelegt werden.

Weiter heißt es: „Um die vulnerablen Personen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe wirksam zu schützen, kann die Isolation für die Beschäftigten nach erfolgter Infektion nach sieben Tagen nur durch einen obligatorischen PCR-Test mit negativem Ergebnis beendet und der Dienst wiederaufgenommen werden, wenn die Betroffenen zuvor 48 Stunden symptomfrei waren.“

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Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kinderbetreuung können sich als Kontaktpersonen bereits nach fünf Tagen freitesten lassen. Der Beschluss macht zudem „bei bestehendem hohen Schutzniveau“ Ausnahmen von der Quarantäne möglich.