Hattingen. Der EN-Kreis hat noch einmal betont, wie die Quarantäne-Regeln für Hattingen und die anderen Städte sind. Und er verweist auf das Bürgertelefon.
Die Infektionszahlen steigen, die Nachfragen ebenso – erster Ansprechpartner bei Fragen und Anliegen rund um das Coronavirus ist das Bürgertelefon des EN-Kreises. Denn das Arbeitsaufkommen im Gesundheitsamt selbst wird durch die stark ansteigenden Omikron-Zahlen massiv mehr.
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So ist das EN-Bürgertelefon erreichbar
Das Bürgertelefon ist täglich von 8 bis 18 Uhr besetzt: Unter der Rufnummer 02333/ 403 1449 erhalten Bewohnerinnen und Bewohner des Kreises Antworten auf ihre Fragen rund um die aktuellen Regeln, Quarantänebestimmungen und kommunalen Impfangebote.
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Grundsätzlich kontaktiert das Gesundheitsamt nach wie vor jeden Infizierten. In Zeiten hoher Inzidenzen kann es jedoch zu Verzögerungen kommen. Den Betroffenen entstehen dadurch keine Nachteile. „Für die Quarantäne-Regeln macht es keinen Unterschied, wann das Gesundheitsamt jemanden kontaktiert. Die Dauer der Quarantäne verlängert sich nicht durch einen späteren Anruf“, erklärt Jana Ramme, die organisatorische Leiterin des Pandemieteams im Kreishaus.
Regeln für die häusliche Quarantäne
Auch für den Beginn der Quarantäne ist der Anruf des Gesundheitsamtes nicht ausschlaggebend. Positiv auf das Coronavirus getestete Personen – egal ob mit einem PCR-Test oder mit einem Schnelltest – müssen sich ab Bekanntwerden des Test-Ergebnisses unverzüglich in häusliche Quarantäne zu begeben. Dies gilt auch für alle Haushaltsangehörigen, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind.
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Für positiv Schnellgetestete endet diese, wenn der PCR-Test das Ergebnis nicht bestätigt.
Informationen zum Genesenenzertifikat
Viele Anfragen kommen aktuell zum Genesenenzertifikat an. Einen solchen stellt das Gesundheitsamt auf Anfrage aus. Allerdings genügt sowohl der Quarantänebescheid des Gesundheitsamts als auch der Nachweis des positiven PCR-Test-Ergebnisses als Beleg für die Genesung. Der PCR-Test darf maximal sechs Monate alt sein und muss mindestens 28 Tage zurückliegen.
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Wer ein Genesenenzertifikat in der CoVPass- oder Corona-Warn-App hinterlegen möchte, kann sich an die Teststelle wenden, die den PCR-Test durchgeführt hat. Viele Apotheken und Arztpraxen mit entsprechender IT-Anbindung können die Zertifikate ebenfalls ausstellen.