Kreis Mettmann. Im Kreis Mettmann darf mit frischem Corona-Schnelltest weiter im Einzelhandel eingekauft werden. Aber dabei gibt es einiges zu beachten.
In Abstimmung mit den kreisangehörigen Städten und dem Land hat der Kreis heute, 28. März, eine für das gesamte Kreisgebiet geltende Allgemeinverfügung erlassen, die am Montag in Kraft getreten ist. Dort wird geregelt, dass die derzeitigen Öffnungen beibehalten werden können – jedoch nur für Kunden, Besucher, Nutzer mit tagesaktuellem negativem Testergebnis. Der Kreis macht damit von der Möglichkeit Gebrauch, die in der neuen Corona-Schutzverordnung des Landes angeboten wird. Die Schnelltests sind grundsätzlich gratis und sind 24 Stunden gültig. Die Coronaschutzstrukturverordnung erlaubt auch mehrere Gratis-Tests in der Woche.
Schriftliches Zeugnis über das Testergebnis
In den Teststellen erhält der Bürger ein schriftliches Zeugnis über das Testergebnis. In einigen Teststellen ist auch eine digitale Übermittlung zum Ausdrucken auf das Smartphone möglich. Hierfür gibt es ein einheitliches Testformular. Auch selbst erworbene Selbsttests können genutzt werden. Aber der Test muss in einer zugelassenen Schnellteststelle erfolgen und dort bestätigt werden. Die Bestätigung des negativen Tests wird vor dem Einlass in das Geschäft oder das Museum kontrolliert.
In jeder Stadt Teststellen
In jeder Stadt des Kreises gibt es Schnellteststellen, oft bei Apotheken und Ärzten. Jeden Tag kommen neue Adressen hinzu. Die Liste der zugelassenen Schnellteststellen wird tagesaktuell unter www.kreis-mettmann.de veröffentlicht.
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In Supermärkte auch ohne Test
In Supermärkten und privilegierten Geschäften für den täglichen Bedarf wie beispielsweise Drogerien kann weiterhin ohne ein negatives Testergebnis eingekauft werden. Dies gilt auch für den Friseurbesuch. Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Zutritt haben nur Besucher mit tagesaktuellem bestätigtem negativem Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Mit Termin und Zeitbegrenzung
Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Drogerien, Blumenläden etc.) dürfen Terminshopping anbieten. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend. Kunden erhalten nur Zutritt mit tagesaktuellem bestätigtem negativem Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests. Er darf nicht älter als 24 Stunden sein. Dies gilt auch für körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann.