Velbert-Mitte. In der Velberter Innenstadt liegen Spielhallen zu dicht beieinander. Die Stadt erläutert, warum das in Ausnahmefällen möglich ist.
Wie steht es eigentlich in Velbert um die Umsetzung des Gesetzes, dass die Ansiedlung von Spielhallen regelt? Das wollte WAZ-Leser Rolf Falz wissen. „Mein Eindruck ist: Gerade in der Innenstadt stimmt der Abstand zwischen den einzelnen Einrichtungen nicht.“
Der Rat hat sich im April mit dem Thema befasst. In der Vorlage, die im Ratsinformationssystem auch öffentlich abrufbar ist (Tagesordnungspunkte 13 und 13.1), werden die Regelungen ausführlich beschrieben. Darin heißt es unter anderem, dass Betreiber einer Spielhalle einen Antrag auf Erteilung eine Erlaubnis stellen mussten, die ab dem 1. Dezember 2017 gelten sollte. Denn zu diesem Zeitpunkt traten Änderungen im Glücksspielstaatsvertrag des Landes NRW in Kraft.
Neun verschiedene Betreiber
Es gehe um die 20 Spielhallen, die bereits vor Oktober 2011 existiert hätten und denen in diesem Kontext eine fünfjährige Übergangszeit ab Ende 2012 eingeräumt worden sei. Alle 20 betroffenen Spielotheken – sie gehören neun verschiedenen Betreibern – hatten rechtzeitig Anträge auf Konzessionen gestellt. „Das ist mitunter ein drei Zentimeter dicker Aktenordner pro Halle“, sagte damals Siegmund Halten, Sachbearbeiter für Glücksspielrecht im Velberter Ordnungsamt, im WAZ-Gespräch. Zudem hätten „praktisch alle auch eine Prüfung auf Härtefall beantragt“.
Sollabstand von 350 Metern zueinander
Zu erfüllen sind gleich mehrere Voraussetzungen. So muss für jede Spielhalle ein Sozialkonzept vorgelegt werden. Um etwa Glücksspielsucht vorzubeugen oder Spielerschutz auszuüben, indem eine Sperre erlassen wird. Weiter gibt es – Stichwort Dreifachhallen – keine Mehrkonzessionen mehr für einen Standort. Vor allem aber muss zwischen den Spielotheken – so wie von Rolf Falz angemerkt – ein Sollabstand von mindestens 350 Metern Luftlinie liegen. Das soll Spielern die Chance geben, auf dem Weg von einer zur anderen Einrichtung auf andere Gedanken zu kommen und so einer möglichen Spielsucht vorbeugen.
Nicht überall stimmt der Abstand
Allerdings: Nicht überall stimmt der Abstand. Eine Messung via Google Maps zeigt, dass zum Beispiel zwischen der Spielhalle gegenüber dem Schuhhaus Röhrig und der in der Nähe der Sparkassen-Hauptstelle nur 230 Meter liegen, zwischen letztgenannter Einrichtung und der Spielhalle an der Oststraße 46 sogar nur 190 Meter.
Dazu heißt es von Stadtsprecher Hans-Joachim Blißenbach: „Der Beschluss des Rates vom 9. April stellt die Grundlage für das laufende Verwaltungsverfahren klar und definiert die Kriterien und ein Wägungsschema für das laufende Auswahlverfahren.“
Ausnahmen sind unter Voraussetzungen denkbar“
Einnahmen aus der Vergnügungssteuer
Im Jahr 2017 gab es nach Auskunft der Stadtverwaltung in ganz Velbert 16 Spielhallen-Standorte mit insgesamt 23 einzelnen Erlaubnissen bzw. Konzessionen. In sämtlichen Spielotheken zusammen wiederum standen zu dem Zeitpunkt 255 Geldspielgeräte.
Deren Nutznießer sind indirekt auch die Schlossstadt und ihre Bürger. Der Ansatz hinsichtlich der Einnahmen bei der Vergnügungssteuer lag im Haushaltsjahr 2017 zum Beispiel bei 1,3 Millionen Euro. In dieser Summe sind allerdings auch die Steuereinnahmen von den Spielgeräten enthalten, die in Gaststätten stehen oder hängen.
Er bitte um Verständnis, dass „wir einzelne Sachverhalte und Sachstände aus laufenden Verfahren nicht mitteilen können.“ Das oben angesprochene, „zurecht dargestellte Kriterium der Entfernung führt in der Tat dazu, dass hier auf die Erlaubniserteilung ein besonderer Augenmerk zu richten ist“, teilt der Stadtsprecher mit. Es handele sich bei der Unterschreitung des Mindestabstandes zur nächsten Spielhalle jedoch nicht um einen so genannte strikten Versagungsgrund, sondern um einen Soll-Versagungsgrund. Das bedeutet, so Blißenbach: „Ausnahmen sind unter Voraussetzungen denkbar.“
Stadt richtet sich nach Vorgaben
Die von der Stadt benannten Kriterien würden sich aus den gesetzlichen Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster zur glückspielrechtlichen Bewertung von Spielhallen in NRW ableiten. „Zum derzeitigen Zeitpunkt ist daher die gewünschte konkrete Information nicht möglich“, sagt Blißenbach abschließend.