Velbert. Sicherheitsabstand und Persönlichkeitsrechte: Wer Drohnen fliegen lässt, kann Ärger bekommen. An bestimmte Regeln müssen sich Drohnen-Piloten halten.

Ein sonniger Tag, man werkelt fröhlich im Garten vor sich hin. Plötzlich ein summendes Geräusch, ein Schatten. Der Blick geht nach oben, und siehe dort: Ein kleines Fluggerät saust über das eigene Grundstück. Kleine Rotoren treiben das Maschinchen an, der Pilot steht vermutlich nicht weit entfernt mit der Fernsteuerung. Drohnen nennt der Volksmund diese Fluggeräte, unbemannte Luftfahrtsysteme ist die offizielle Bezeichnung.

Regeln für Drohnenflüge - Bundesministerium gibt Auskunft

Doch was darf dieser Pilot eigentlich? Nicht selten haben diese Drohnen nämlich Kameras an Bord, können Fotos oder gleich ganze Videos aufnehmen. „Eine solche Anfrage hatten wir noch nicht, aber da müsste eigentlich die Bezirksregierung zuständig sein, weil es um Luftverkehr geht“, erläutert Stadtsprecher Hans-Joachim Blißenbach.

Doch aus Düsseldorf gibt es nur eine kurze Mitteilung: „Für ausschließlich zu Hobby- oder Privatzwecken genutzte Drohnen besteht keine luftrechtliche Erlaubnispflicht. Diesbezüglicher Flugbetrieb findet seine Einschränkung im Rahmen des Privat/Nachbarrechtes bzw. sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Dies fällt nicht in die Zuständigkeit der Luftfahrtbehörde und wir können daher keine Angaben machen.“ Darf die Drohen also über mein Haus fliegen, womöglich Fotos machen und mich bei der Arbeit im Garten filmen?

Ganz so einfach ist es nicht. Eine Broschüre des Bundesverkehrsministeriums gibt genauer Auskunft. Dort heißt es: „Dient die Nutzung dem Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung, so gelten die Regelungen über Flugmodelle. Ist mit dem Einsatz jedoch ein sonstiger (...) Nutzungszweck verbunden (z. B. Bildaufnahmen), so handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem“ Und diese Systeme dürfen in Deutschland nur mit Erlaubnis in die Luft geschickt werden.

Drohnen nur im freien Gelände fliegen lassen

Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind die Luftfahrtbehörden der Länder. Viel wichtiger aber ist, dass der Pilot gewisse Regeln zu beachten hat, wenn er seine Drohne aufsteigen lassen will. So heißt es in der Broschüre weiter: „Mit Hilfe des unbemannten Luftfahrtsystems darf nicht in den Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter eingedrungen werden. (...) Ebenso muss der Steuerer beim Einsatz des unbemannten Luftfahrtgerätes darauf achten, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen, Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte u. a. nicht verletzt werden.“ Zudem sei der Betrieb über Menschen oder Menschenansammlungen untersagt, bei Betrieb innerhalb geschlossener Ortschaften müssten die zuständigen Ordnungsbehörden bzw. Polizeidienststellen vorab informiert werden.

Beantwortet ist die Frage damit jedoch noch nicht, denn was ist nun mit dem 40-Euro-Quadrocopter ohne Kamera? Wo darf der fliegen? Darüber gibt das Luftverkehrsgesetz, kurz LuftVG, Auskunft. Vereinfacht lautet die Grundregel: Man sollte sich von Flugplätzen, Flughäfen und Wohngebieten/Städten/Wohnsiedlungen mindestens 1,5 Kilometer entfernt halten. Der Flug über meinen Garten wäre somit in der Regel nicht gestattet. Und Fotoaufnahmen sind nur dann erlaubt, wenn weder Adresse / Ort zuzuordnen sind, noch Personen oder persönliche Details zu sehen sind. Hierzu gibt es sogar ein Urteil des AG München vom 19. August 2009 ( AZ 161 C 3130/09).

Fazit: Wer seine Drohne fliegen lassen will, sollte sich vorher sehr genau über die Rechtslage informieren, sonst könnte der Flug ein böses Ende nehmen.

Oberste Regel: Drohnen nur auf Sicht fliegen

Mindestens genauso wichtig wie die Bestimmungen zum Abstand von Wohnsiedlungen oder zur Fotografie ist, dass Flugmodelle und Drohnen nur auf Sicht geflogen werden dürfen. Und diese Regel ist sehr streng begrenzt: Wer seine Drohne durch ein Fernglas beobachtet oder gar die Videofunktion der eingebauten Kamera nutzt, fliegt nicht auf Sicht. Diese Hilfsmittel sind nicht gestattet. Eine Ausnahme gibt es aber: Wenn eine zweite Person das Fluggerät beobachtet und – am besten per Funk – mit dem Piloten verbunden ist, dann ist auch ein größerer Flugradius möglich.

Ziel dieser Regelung ist es, im Notfall schnell und richtig reagieren zu können – etwa wenn andere Fluggeräte den Weg kreuzen oder ein technischer Defekt das eigene Modell in Gefahr bringt und vielleicht nur noch die Notlandung oder ein mehr oder weniger kontrollierter Absturz helfen kann.

Einen Hinweis gibt es auch aus Reihen der zahlreichen Modellflugvereine: Wer kein Vereinsmitglied ist, seine Fluggeräte aber in der Nähe von Vereins-Flugplätzen starten möchte, sollte sich vorher mit den Vereinsmitgliedern über die benutzte Funkfrequenz abstimmen, um nicht den Flugbetrieb der Vereine zu stören oder zu behindern. Oder gleich Mitglied werden, dann gibt’s zahlreiche Tipps und Tricks noch oben drauf.