Oberhausen.
Jeden Herbst stellen sich viele Menschen auf ein Neues die Frage, ob sie sich für oder gegen eine Grippeschutzimpfung entscheiden sollen.
„Eine richtige Grippe oder Influenza ist keine harmlose Krankheit“, betont Gertrud Goetzmann von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). „Und bei vorerkrankten Patienten birgt sie das erhöhte Risiko eines unberechenbaren Krankheitsverlaufs.“
Influenza verbreitet sich meist zum Jahreswechsel
Betroffen seien Menschen mit Asthma oder Diabetes, aber auch neurologischen Erkrankungen, erklärt der Leiter des Fachbereichs Gesundheitswesen bei der Stadt Oberhausen, Dr. Hans-Henning Karbach. Da sich die Virusgrippe (Influenza) zumeist zum Jahreswechsel verbreitet und bis März dauern kann,, empfiehlt Karbach, sich im November impfen zu lassen.
Die Symptome einer Influenza sind hohes Fieber, Schüttelfrost, Hals- und Gliederschmerzen und trockener Husten. Hinzukommen können eine Magen- und Darmerkrankung oder eine Lungenentzündung. Im schlimmsten Fall bestehe sogar Lebensgefahr. Goetzmann: „Im Gegensatz dazu sind die allermeisten Erkältungen, auch grippale Infekte genannt, in der Regel wesentlich gefahrloser.“
Viel Kontakt
Einen Grippeschutz empfiehlt die Ständige Impfkommission auch denjenigen, die beruflich viel Kontakt zu anderen Menschen haben, wie medizinisches Personal, Lehrer oder Erzieher.
Die Impfstoffe der Grippeimpfung bestehen aus abgeschwächten Influenzaviren, gegen die der menschliche Körper nach der Impfung Antikörper bildet. Da sich jedes Jahr andere Grippeviren verbreiten, ist es nicht möglich, den Schutz einer Grippeimpfung über mehrere Jahre hinweg aufrecht zu erhalten. Daher schützt auch eine überstandene Grippe im Vorjahr nicht vor einer Neuansteckung.
Gesetzliche Krankenversicherungen übernehmen Grippeschutz
Die Kosten für den Grippeschutz müssen in bestimmten Fällen die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen, etwa bei Versicherten mit chronischen Erkrankungen, Bewohnern in Alten- und Pflegeheimen oder Personen, die über 60 Jahre alt sind. Geregelt ist dies in der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Einige gesetzliche Krankenkassen bezahlen die Impfung auch in Fällen, die nicht in der Schutzimpfungsrichtlinie erwähnt sind.