Sex-Täter Helmut B. gegen Unterbringung im Therapiezentrum Oberhausen
•
Lesezeit: 3 Minuten
Oberhausen. . Nach der einstweiligen Verfügung des OLG Nürnberg soll Sexualtäter Helmut B. zunächst drei Monate in der Oberhausener Therapieeinrichtung “betreut“ werden. Sein Anwalt kämpft gegen den Einzug: Dieser sei nicht mit geltendem Recht vereinbar.
Er soll der erste sein, der in das neue „Therapiezentrum Oberhausen“ einzieht. Aber Helmut B. wehrt sich. Sein Anwalt, der Münchener Strafverteidiger Peter J. Guttmann, erklärte am Freitag: „Wir prüfen zurzeit, ob wir gegen die einstweilige Anordnung des Oberlandesgerichtes Nürnberg vorgehen oder die Hauptsache abwarten und dagegen Beschwerde einlegen.“ Nach der einstweiligen Verfügung muss Helmut B. zunächst drei Monate nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) „betreut“ werden. In der Hauptsache wird dann ebenfalls vom OLG Nürnberg entschieden, ob Helmut B. auch nach dieser Zeit untergebracht wird.
Anwalt Guttmann sieht für seinen Mandanten jedoch wenig Chancen, dass die Richter des OLG ihn in die Freiheit entlassen werden. Zunächst einmal stellt er bisherige Verlautbarungen richtig, Helmut B. habe 22 Jahre in Haft gesessen und anschließend noch einmal zehn Jahre in Sicherungsverwahrung. Der Anwalt: „Es waren zwölf Jahre Haft inklusive zehn Jahren Sicherungsverwahrung.“
Helmut B. muss nach dem ThUG untergebracht werden
Dann schildert der Strafverteidiger die Hintergründe des für Nicht-Juristen schwer durchschaubaren Hickhacks. „Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat angeordnet, dass eine nachträgliche Sicherungsverwahrung eines Straftäters nur dann möglich ist, wenn weitere schwere Straftaten zu erwarten sind.“ Nun liege über seinen Mandanten ein Gutachten vor, dass genau dies bei ihm nicht der Fall sei.
Auf Basis dieses Gutachtens habe der 2. Strafsenat des OLG Nürnberg entschieden: Helmut B. darf frei gelassen werden. Gegen die Entlassung des Häftlings klagte daraufhin die Justizvollzugsanstalt Straubing. Jetzt sei der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Nürnberg gefordert gewesen. Und der habe entschieden: Helmut B. muss nach dem ThUG untergebracht werden. Zunächst drei Monate und womöglich auch länger. Das OLG berief sich dabei auf das seit 1. Januar geltende „ThUG“. Helmut B. soll erst der zweite Häftling in Deutschland sein, bei dem dieses Gesetz greift.
Guttmann kritisiert an der Entscheidung des 15. Zivilsenats des OLG: „Hier wird eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs unterminiert.“ Er sieht in der Unterbringung seines Mandanten in einer Therapieeinrichtung lediglich die Fortsetzung der Sicherungsverwahrung. Wenn sich alle Bürger an Gesetze zu halten hätten, dann gelte das auch für die Justiz selber, ist Guttmann überzeugt. Auf der einen Seite könne er die Ängste der Bevölkerung verstehen, auf der anderen Seite gebe es aber Recht und Gesetz.
"Das ist wie Isolationshaft"
Zu der Tatsache, dass Helmut B. womöglich der einzige Häftling in Oberhausen sein wird, sagt der Anwalt: „Das sind verschärfte Bedingungen, das ist wie Isolationshaft.“
Beim Land NRW blickt man der möglichen Beschwerde derweil gelassen entgegen. „Es ist ganz normal, dass ein Anwalt versucht, alle Rechtsmittel auszuschöpfen“, sagte Christoph Meinerz, Sprecher des Gesundheitsministeriums. Jeder Anwalt würde versuchen, seinen Mandanten wieder frei zu bekommen, wenn der gegen seinen Willen eingesperrt würde. Meinerz: „Das berührt ja die Einrichtung als solche nicht.“
Sie haben vermutlich einen Ad-Blocker aktiviert. Aus diesem Grund können die Funktionen des Podcast-Players eingeschränkt sein. Bitte deaktivieren Sie den Ad-Blocker,
um den Podcast hören zu können.