Oberhausen. Trotz Studierenden-Protesten soll das Niederrhein-Kolleg in Oberhausen schließen. Das Verwaltungsgericht stärkt dem Schulministerium den Rücken.

Die Auflösung des Oberhausener Niederrhein-Kollegs ist „voraussichtlich rechtmäßig“. Das teilt das Verwaltungsgericht in Düsseldorf mit. Das Gericht lehnt einen Eilantrag ab, den eine Frau gestellt hat, die sich um einen Platz an dem Traditions-Kolleg bemüht hatte – diesen aber nicht erhalten hat, weil das Kolleg, an dem Erwachsene ihr Abitur nachholen können, zum 1. August 2023 auslaufen soll.

Diese Nachricht sorgte im vergangenen Jahr für eine Protestwelle bei Studierenden und Teilen der Oberhausener Politik: Die damals noch schwarz-gelbe Landesregierung hatte im September das Aus für das Kolleg mit dazugehörigem Wohnheim an der Wehrstraße beschlossen. Begründet wurde diese Entscheidung mit der sinkenden Zahl der Studierenden.

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Das Verwaltungsgericht sieht gegen diese Entscheidung „keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken“, wie es in einer schriftlichen Mitteilung heißt. „Die Entscheidung, eine in Landesträgerschaft befindliche Schule fortzuführen oder aufzulösen, steht im Ermessen des Schulministeriums“, urteilt das Verwaltungsgericht. „Dieses Ermessen hat das Ministerium ohne Rechtsfehler ausgeübt und alle relevanten Belange in seine Entscheidung eingestellt.“

Gericht: Kolleg erfüllt gesetzliche Vorgaben nicht

Das Gericht folgt der Argumentation des Schulministeriums: Das Niederrheinkolleg erreicht seit dem Schuljahr 2017/2018 nicht mehr die gesetzlich festgesetzte Mindestgröße von 240 Studierenden. Zudem bietet das Oberhausener Kolleg entgegen der gesetzlichen Vorgabe nur einen Bildungsgang an. Und es bestehe zumindest mittelfristig Sanierungsbedarf für das 1953 gebaute Schulgebäude.

Bereits seit dem 1. Februar 2022 werden keine neuen Kollegschüler mehr aufgenommen. Ein Teil der Studierenden kann seinen Abschluss noch am Niederrhein-Kolleg erreichen, die jüngeren Semester müssen nach dessen Schließung allerdings an andere Kollegs wechseln.

Gegen den Beschluss des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.