Oberhausen. Show-Stätten wie die Arena dürfen längst nicht ihre volle Besucher-Kapazität ausschöpfen. So können vor Corona erworbene Karten ungültig sein.
Die Show-Branche tastet sich nach überlangen Lockdowns mit der gebotenen Vorsicht zurück ins bunte Entertainment-Getümmel. Nach wie vor sind Schauplätze und Veranstalter eingehegt von Vorgaben, um die Pandemie auch weiter in Schach zu halten. Und so kann’s passieren, dass manche in gutem Glauben erworbene Tickets abends beim Einlass nicht akzeptiert werden.
So war’s auch in der vorigen Woche an den Türen der König-Pilsener-Arena: Tief enttäuschte Gesichter bei manchen, die Rangplätze für die „XXL Comedy Nacht“ des WDR-Senders 1Live erworben hatten. Rangplätze – das war vor der Pandemie. Die Kapazität der für 12.700 Besucher gestalteten Mehrzweckhalle am Centro ist zwar wieder beachtlich. Sie liegt nach derzeitigem Reglement bei 8850 Plätzen. Doch das ist immerhin eine Differenz von 3850 Plätzen, die derzeit nicht zur Verfügung stehen. Trotz ihrer Tickets wurden Besucher mit Rangplätzen nicht zur Show zugelassen – sie mussten ohne Amüsement und tief verärgert nach Hause fahren.
Mit bedauerndem Aushang ist es nicht getan
Bedauernd klang denn auch der Aushang an den Glastüren zum Foyer des Show-Schauplatzes, den nach anderthalb Jahren erst vor knapp vier Wochen der Schlager-Grandseigneur Roland Kaiser wieder einweihen durfte: „Leider ist es jedoch so, dass es der König-Pilsener-Arena noch immer nicht erlaubt ist, die Arena voll auszulasten,“ schreibt das Team von Cologne Comedy Festival.
Mit einem bedauernden Aushang sei es natürlich nicht getan, erklärt Yvonne Husemann. Die Rechtsreferentin bei der Verbraucherzentrale NRW in Düsseldorf hatte bisher noch keine Beschwerden wegen ungültig erklärter Vor-Corona-Tickets gehört – sich aber ins Thema vertieft: „Der Veranstalter muss informieren und den Kartenpreis erstatten.“ Soweit sei die Rechtslage eindeutig.
Informieren können die Show-Veranstalter per Mail an ihre Kunden oder mit klar formulierten und gut auffindbaren Hinweisen auf ihrer Homepage. Schließlich, so die Expertin der Verbraucherzentrale, kauften auch viele Kunden die Tickets anonym bei Konzertkassen oder Tourist-Infos. Eine weitere Besonderheit im Gefolge des Kultur-Lockdowns: „Man muss aufs Kaufdatum schauen“, so Husemann.
Es gibt keine Nachfrage-Pflicht des Kunden
Bei Karten, die vor dem 8. März 2020 erworben wurden, gilt noch bis zum Jahresende die Gutschein-Lösung. Mit dem Umtausch-Prinzip sollte die Show-Branche vor dem Ruin bewahrt werden. Wer die unter dieser Vorgabe gekauften Karten allerdings noch nicht umgetauscht hat, kann vom 1. Januar 2022 an auch die Auszahlung verlangen.
Hat der Show-Veranstalter seine Kunden nicht hinreichend informiert, so die Sicht der Rechtsreferentin, könnte er auch für Schadenersatz in Anspruch genommen werden: also für die Fahrkosten zu einem glamourösen Abend, den der erwartungsvolle Gast nicht miterleben durfte. Die Enttäuschten seien allerdings gehalten, ihre Spesen möglichst niedrig zu halten. „Es gibt keine Nachfrage-Pflicht des Kunden“, so Yvonne Husemann, ob man die gebuchten Plätze am Abend auch wirklich einnehmen kann.
Bleibt noch zu klären, an wen sich abgewiesene Karteninhaber eigentlich mit ihren Ansprüchen wenden müssen. Denn die größten Ticketverkäufer wie das Online-Portal Eventim sind, so erklärt’s die Expertin, nur Zwischenhändler: „Im konkreten Fall hilft immer der Blick aufs Ticket.“ Es muss den Veranstalter benennen. Übrigens ein Grund mehr, seine Einlasskärtchen (selbst wenn sie nicht immer den Einlass ermöglichen) erstens gut aufzubewahren und zweitens nur bei seriösen Verkaufsstellen zu erwerben. Vermeintliche Schnäppchen könnten teuer werden.