Oberhausen. Wer einen Schrebergarten besitzt, muss sich an einige Regeln halten. Welche Vorschriften zur Tierhaltung, Gartenlaube und Ruhezeiten gelten.

Schrebergärten werden auch in Oberhausen immer beliebter. Doch im Kleingartenverein gibt es einige Regeln zu beachten – der Versicherer Ergo gibt Tipps, welche Vorschriften nach dem Bundeskleingartengesetz gelten.

Bei der Gestaltung des Kleingartens liegt ein Augenmerk auf der kleingärtnerischen Nutzung. „Vereinssatzungen und städtische Kleingartenordnungen schreiben deshalb oft vor, dass Pächter mindestens ein Drittel ihres Gartens mit Obst, Gemüse und Kräutern für den Eigenbedarf bepflanzen müssen“, erklärt Ergo-Juristin Michaela Rassat. Der Kleingartenverein darf außerdem die zulässige Bepflanzung oder die Höhe von Hecken und Bäumen bestimmen. Verboten seien oft große Bäume und Pflanzen, die den Anbau anderer Gewächse behindern könnten, wie Tannen oder Kastanien.

Haltung von Tieren sollte immer abgesprochen werden

Auch die Tierhaltung wird in der jeweiligen Vereinssatzung festgelegt. Wer Kleintiere wie Hühner oder Hasen in seinem Garten halten möchte, sollte grundsätzlich vorher mit dem Vorstand sprechen. Auch für Tiere, die zu Besuch sind, kann der Kleingartenverein Regeln aufstellen. Für Hunde kann zum Beispiel innerhalb der Kleingartenanlage eine Leinenpflicht gelten.

Die Versicherung weist darauf hin, dass Gartenlauben nicht größer als 24 Quadratmeter sein dürfen, zusätzliche Schuppen oder ähnliche Gebäude sind laut Gesetz nicht zulässig. Zudem gelten in vielen Anlagen Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr. Dann sollte der Rasenmäher stillstehen.

Wohnen im Kleingarten ist nicht erlaubt

Auch als zweiter Wohnsitz ist der Schrebergarten nicht geeignet. Im Kleingartengesetz ist festgelegt, dass ein dauerhaftes Wohnen nicht erlaubt ist. Problematisch können schon aufwendige Heizungen, Bäder oder eine Küche werden, da die Gärten lediglich zur kleingärtnerischen Nutzung und zur Erholung gedacht sind. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, dem droht eine Abmahnung und im schlimmsten Fall sogar eine außerordentliche Kündigung durch den Verein.

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