Oberhausen. Darf die Stadtsparkasse Oberhausen teure Bonus-Sparverträge nach 15 Jahren einfach kündigen? Einige Sparer haben Zweifel.
Die Ankündigung der Stadtsparkasse Oberhausen, alle unbefristet laufenden S-Prämiensparverträge aus den Jahren 1993 bis 2004 zu kündigen, hat die Sparer in ihre Unterlagen schauen lassen. Dabei staunten einige, denn so eindeutig „unbefristet“ erscheinen auf den ersten Blick die Verträge nicht zu sein.
Die Prämiensparverträge sind in der jetzigen Niedrigzinsphase für Sparer besonders lukrativ, weil die Stadtsparkasse ab dem 15. Jahr nach Beginn des Sparvertrages 50 Prozent Bonus auf die jährlich vereinbarte und eingezahlte Sparsumme entrichtet. Wer also 600 Euro im Jahr laut Vertrag aufs Sparbuch packen darf, erhält von dem Institut 300 Euro oben drauf.
Aus wirtschaftlichen Gründen will die Sparkasse diese Verträge deshalb Ende Juni 2021 kündigen – das ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Az.: XI ZR 345/18 vom 14. Mai 2019) bei unbefristeten Sparverträgen und dem Erreichen der höchsten Prämienstufe im 15. Jahr auch erlaubt. Betroffen sind 3500 Oberhausener Kunden, die auf diesen Langzeit-Verträgen im Schnitt 20.000 Euro angespart haben.
Dauer der Zusatzvereinbarung: Maximal 30 Jahre
Einigen der Oberhausener Prämiensparer ist nun aufgefallen, dass in ihrem Vertrag, Zusatzvereinbarung „S-Prämiensparen – flexibel“ genannt, auch noch eine Dauer notiert ist – mit „max. 30 Jahre“. In den Bedingungen heißt es ausdrücklich: „Nach 30 Jahren wird das Guthaben als Spareinlage mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu dem dann geltenden Zinssatz weitergeführt.“
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Dies alles ist jedoch nach Angaben der Rechtsabteilung der Stadtsparkasse kein Hinweis darauf, dass der Prämiensparvertrag rechtlich als „befristet“ eingestuft wird. Klar „unbefristet“ sei der Vertrag bei einer Gesamtbetrachtung der Vertragsbedingungen, meinen die Sparkassen-Juristen: Sie ließen dem Kunden die Wahl, sich „flexibel“ jederzeit mit kurzer Kündigungsfrist aus dem Prämiensparvertrag zu lösen oder die Prämienzahlungen für die Dauer von „maximal“ (=höchstens) 30 Jahren entgegenzunehmen.
Verbraucherzentrale sieht eine Möglichkeit zum Widerspruch
„Die maximale Laufzeit eines Vertrages kann aber schon begrifflich nicht gleichzeitig seine Mindestvertragslaufzeit darstellen“, schreibt die Stadtsparkasse auf Nachfrage der Redaktion. Gerichte wie das Landgericht Krefeld oder das Amtsgericht Mülheim hätten das genauso gesehen. Die Richter hätten die Zahl „max. 30 Jahre“ im Sinne einer „Höchstlaufzeit“ interpretiert, welche einer Kündigung der Prämiensparverträge nach den Vorgaben des BGH-Urteils nicht entgegenstehe.
Die Verbraucherzentrale NRW sieht das allerdings nicht als so eindeutig an. Sie schreibt auf ihrer Webseite zu den Kündigungen von Sparkassen bei Prämiensparverträgen: „Ein Widerspruch gegen das Kündigungsschreiben ist sinnvoll, wenn eine der folgenden Fragen mit Ja beantwortet werden kann: Ist explizit eine Laufzeit vereinbart worden und diese noch nicht abgelaufen? Hat der Vertrag keine explizite Laufzeit, aber Angaben zur maximalen Laufzeit?“