Oberhausen. Die Impfverordnung erlaubt es, dass pflegende Angehörige mitgeimpft werden. Ein Oberhausener wurde trotzdem abgewiesen. Was die Stadt dazu sagt.
Endlich gegen das Coronavirus geimpft werden – darauf warten derzeit viele Bürgerinnen und Bürger in Oberhausen. In Ausnahmefällen dürfen die Städte nach den geltenden Impfregeln auch Bürger impfen, die eigentlich noch nicht an der Reihe sind, aber in einer besonders heiklen Situation stecken. Für die Mutter von Volker Wilke war es soweit, und auch ihr Sohn hätte laut der Impfverordnung des Gesundheitsministeriums mitgeimpft werden können.
Dort ist verankert, dass bis zu zwei enge Kontaktpersonen einer pflegebedürftigen Person benannt und geimpft werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die Pflegeperson über 70 Jahre alt ist oder eine in der Impfverordnung benannte Erkrankung oder Behinderung hat.
„Lang hatte es gedauert, nachdem sich Ende Januar die ganze Familie online und per Telefon in völlig überlastete Systeme meldete, um einen Termin zu buchen. Gemäß der Devise, es immer wieder zu versuchen, klappte es Anfang Februar“, erzählt Wilke. „Dann konnte der Termin erst für Anfang April am Ostermontag verabredet werden“,
Impfzentrum kann Sohn einer Pflegebedürftigen nicht mitimpfen
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Um als Kontaktperson mitgeimpft werden zu können, wendete sich der 60-Jährige an den Hausarzt seiner Mutter. „Eine Anmeldung über die bekannte 116-117-Hotline war leider nicht möglich“, berichtet er. Der Hausarzt habe dann eine entsprechende Impfbescheinigungen ausgestellt. „Er nutzte dafür allerdings Vordrucke aus Baden-Württemberg, da das eigentlich zuständige NRW-Ministerium diese nicht zur Verfügung stellt.“
Als Volker Wilke mit seiner 92-jährigen Mutter mit Pflegestufe 4 allerdings zum ausgemachten Termin im Oberhausener Impfzentrum aufschlug, verweigerte das Zentrum die Impfung des Sohnes. Ohne eigenen Impftermin könne er nicht mitgeimpft werden, teilte der Einsatzleiter ihm mit. Wo Wilke aber solch einen Impftermin als Kontaktperson ausmachen könnte, habe ihm dort niemand mitteilen können. Er stellt fest: „Es wäre hilfreich, wenn das Impfzentrum in der leitenden Funktion von der Feuerwehr so besetzt wäre, dass der Person die geltende Impfverordnung bekannt ist und eine Umsetzung gewährleisten oder aber zumindest eine klare weiterführende Hilfestellungen geben kann. Immerhin wurde meine Mutter geimpft.“
Antrag auf Impfung muss bei der Stadt eingereicht werden
Impfung von Kontaktpersonen
Auch Schwangere haben die Möglichkeit, bis zu zwei enge Kontaktpersonen zu bestimmen, die sich dann impfen lassen können. Die Kontaktpersonen werden von der pflegebedürftigen Person oder der Schwangeren selbst bestimmt.
Künftig werden auch bis zu zwei enge Kontaktpersonen von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person der dritten Priorisierungsstufe berücksichtigt. In diesem Fall muss die pflegebedürftige Person entweder über 60 Jahre alt sein oder eine der in der Impfverordnung genannten Erkrankungen haben.
Auf Anfrage teilt die Stadt mit: „Das Mitimpfen von begleitenden Personen ist leider nicht problemlos möglich. Es werden für die jeweiligen Tage nur für die angemeldeten Personen Impfdosen vorbereitet und zur Verfügung gestellt, sodass ein eigener Termin unabdingbar ist.“ Im Portal der Stadt Oberhausen (www.serviceportal.oberhausen.de) kann allerdings ein Antrag hochgeladen werden, der im Haus ärztlich priorisiert wird.
Dazu ist auch eine Bescheinigung nötig, aus der hervorgeht, dass die Person, die geimpft werden soll, der pflegende Angehörige ist. Diese Bescheinigung ist beim eigenen Hausarzt erhältlich. „Nach positiver Bescheidung wird dann Kontakt aufgenommen und durch den Impfkoordinator ein Termin vereinbart“, heißt es aus dem Rathaus.