Oberhausen. Muss ein Betrieb wegen der Corona-Krise Mitarbeiter entlassen, gelten dennoch gewisse Regeln. Darauf weist die Arbeitsagentur hin.

Gerät ein Unternehmen in derartige Schieflage, dass es kurz vor dem Ruin steht, gibt es in manchen Fällen keine andere Option als Mitarbeiter zu entlassen. Doch auch in Corona-Zeiten müssen Arbeitgeber im Umgang mit ihren Angestellten gewisse Regeln beachten. Darauf macht die Arbeitsagentur Oberhausen aufmerksam.

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In bestimmten Fällen müssen Arbeitgeber Entlassungen vorab bei der Agentur anzeigen. „Die Vorschriften dienen in erster Linie dem Arbeitnehmerschutz; das gilt für Voll- und Teilzeitkräfte genauso wie geringfügig Beschäftigte“, erklärt Jürgen Koch, Geschäftsführer der Arbeitsagentur Oberhausen. „Unser oberstes Ziel in so einer Situation ist es, Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Das kann nur gelingen, wenn Arbeitgeber, Betriebsrat und Agentur für Arbeit zusammenarbeiten.“

Auch in Corona-Zeiten gelten gesetzliche Kündigungsfristen

Wann Entlassungen anzuzeigen sind, hängt von der Betriebsgröße und der Zahl der Entlassungen ab. Arbeiten in einem Betrieb mehr als 20 Menschen, muss der Arbeitgeber anzeigen, wenn er sechs oder mehr Mitarbeiter entlässt. Ab einer Mitarbeiterzahl von 60 gilt die Regel, wenn zehn Prozent der Angestellten ihren Job verlieren (oder bei mindestens 26 Entlassungen). Bei Unternehmen ab 500 Mitarbeitern liegt die Grenze bei 30 Kündigungen. Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern sind von der Regelung ausgenommen.

Gesetzliche Kündigungsfristen gelten auch in der Corona-Zeit. Nähere Infos: www.arbeitsagentur.de oder 0800-45 55 520.