Oberhausen. . Barmer GEK akzeptierte die rückwirkende Krankschreibung einer Oberhausenerin nicht. Deshalb wurden die Leistungen für die 61-Jährige nur nach dem Arbeitslosengeld berechnet.

Auf 47 Jahre Berufstätigkeit blickt eine Oberhausenerin (Name der Redaktion bekannt) zurück. Als sie von ihrer Firma die Kündigung erhielt, trat sie den geplanten Urlaub in die Dominikanische Republik trotzdem an. Das Reiseabenteuer endete in einem Desaster: Sie verunglückte bei einem Ausflug, brach sich zwei Rippen, zog sich Schürfwunden am Rücken und einen dicken Bluterguss am Bein zu. Damit nicht genug. Kaum zu Hause angekommen erfuhr die 61-Jährige: „Meine Krankenkasse, die Barmer GEK, verweigerte mir das Krankengeld.“

Gleich nach dem Unglück, habe sie ihrer Krankenkasse den Unfall per Postkarte gemeldet. „An eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung konnte ich in dem kleinen Ferienort nicht gelangen.“ Eine Reise ohne Krankenwagen aber in die 80 Kilometer entfernte Deutsche Botschaft sei ihr als aussichtslos erschienen. „Zumal ich seit einem Schlaganfall vor zwei Jahren schwerbehindert bin.“

Arzt schrieb Frau rückwirkend arbeitsunfähig

Für den Unfallhergang habe sie aber neben ihrem Mann auch noch zwei Mitreisende sowie einen Reiseführer als Zeugen benennen können.

Gleich nach der Rückkehr habe sie den mit dem Arbeitsamt vereinbarten Termin wahrgenommen. „Danach ging ich sofort zum Arzt und bin auch gleich krankgeschrieben worden.“ Mehr noch, ihr Hausarzt schrieb sie sogar rückwirkend ab dem Unfalltag arbeitsunfähig. Und da im späteren Verlauf gleich mehrere Operationen erforderlich waren, bescheinigte ihr schließlich später auch ein Chirurg, dass diese Folgebehandlungen sich aus dem Unfall im Urlaub ergeben hätten.

Die 61-Jährige hoffte: „Hätte die Krankenkasse diese Krankschreibungen anerkannt, wäre das Krankengeld nach meinem ursprünglichen Gehalt berechnet worden.“ Doch die Kasse habe sich geweigert. „Damit sprang dann erst einmal die Arbeitsagentur ein und die Barmer übernahm in der Folge nur noch den nach meinem Arbeitslosengeld berechneten verringerten Satz ab dem Arztbesuch in Oberhausen.“

Widerspruch eingelegt

Ein Widerspruch gegen diese Entscheidung sei von der Kasse jetzt ebenfalls abgelehnt worden.

Sara Rebein, Sprecherin der Barmer GEK Nordrhein-Westfalen bestätigt: „Wir haben den Fall nochmals genau überprüft. Im Ergebnis muss es unter Einbeziehung aller bekannten Fakten bei unserer Entscheidung bleiben.“ Eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit der Oberhausenerin liege erst ab dem 3. August vor, „da unsere Versicherte erst nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub, also zehn Tage nach dem Unfall, beim Arzt war“. Für Mitglieder gesetzlicher Krankenversicherungen zahlt bei einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu sechs Wochen der Arbeitgeber das Gehalt – bzw. im Falle der Arbeitslosigkeit die Arbeitsagentur die Leistungen – weiter.

Danach übernimmt die Krankenkasse rückwirkend die Krankengeldzahlung. Dies sei auch hier der Fall.

Ab der siebten Woche

„Selbstverständlich zahlt die Barmer wie gesetzlich vorgesehen seit ihrer Krankmeldung – aber eben erst ab dem 3. August – Krankengeld“, ergänzt die Barmer-Sprecherin.

Anspruch auf Krankengeld, so sehe es der Gesetzgeber vor, haben Versicherte vom Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an (§ 46 SGB V). Sara Rebein von der Barmer GEK Nordrhein-Westfalen führt weiter aus: „Da die ärztliche Bescheinigung während der Arbeitslosigkeit der Oberhausenerin ausgestellt wurde, ist die Berechnungsgrundlage für das Krankengeld das Arbeitslosengeld I. Dieses bezieht unsere Versicherte seit dem 1. August, nach Ende ihres Arbeitsverhältnisses.“

Natürlich würde das Krankengeld höher ausfallen, wenn ein Arzt die 61-Jährige im Urlaub, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses, krankgeschrieben hätte, räumt die Barmer-Sprecherin ein.

Gesetzliche Krankenkassen dürften jedoch bei der Krankengeldzahlung nicht vor den Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung zurückgehen. „Auch nachträglich ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ändern nichts an der Gesetzeslage: Das Datum des Krankenscheins ist entscheidend.“

Dies habe soeben auch der Widerspruchsausschuss der Krankenkasse bestätigt. „Dieser Ausschuss gehört zur Selbstverwaltung unserer Kasse und besteht aus Vertretern unserer Mitglieder, die diese Aufgabe ehrenamtlich ausüben und abschließend über Widersprüche von Versicherten entscheiden.“