Oberhausen. Penny-Kundin Sylvia Horn ist empört über Parkplatzbetreiber “Park & Control“. Sie soll 30 Euro zahlen, weil sie ihre Parkscheibe vergessen hatte.

Das wäre ein teurer Einkauf gewesen. Beim Penny-Markt an der Hermann-Albertz-Straße hat Sylvia Horn am 19. Mai für 2,98 Euro etwas besorgt. Nebenan, beim Action-Markt, belief sich ihre Rechnung auf 29,19 Euro. Als die Alstadenerin zurück zu ihrem Auto kam, steckte ein Knöllchen daran. 30 Euro sollte sie zusätzlich löhnen, weil sie vergessen hatte, die Parkscheibe hinter die Windschutzscheibe zu legen.

Der Parkplatz wird von dem Berliner Unternehmen Park & Control überwacht. Die Betreiber des Parkplatzes wollen mit der Aufsicht Dauerparker verhindern. „Nur weil ich einen Riesenaufstand gemacht habe, musste ich doch nichts bezahlen“, sagt die 51-Jährige.

Denn die Kundin beschwerte sich bei Penny. Schließlich konnte sie anhand ihrer Kassenbons nachweisen, dass sie dort eingekauft hatte. „Für Kunden versuchen wir, die Strafzettel bei der Parkplatzüberwachung zu stornieren“, schrieb Penny ihr zurück. Das klappte. Sie blieb von der Knöllchen-Zahlung verschont.

Mit Anwaltsschreiben über 80 Euro

„Passt bloß auf, die ziehen Euch das Fell über die Ohren“, warnt sie ihre Mitbürger jetzt vor dem teuren Parkvergnügen. Allerdings weisen zwei große blaue Tafeln mit ganz viel Kleingedrucktem darauf hin, dass man beim Parken vor dem Discounter stillschweigend mit Park & Control einen Vertrag abschließt. Man verpflichtet sich dabei unter anderem, die Parkscheibe auszulegen und eine gewisse Parkdauer nicht zu überschreiten. Vergisst man das, ist eine so genannte Vertragsstrafe fällig. Jene 30 Euro eben.

Bei Polizei und Ordnungsamt habe man ihr geraten, am besten zu bezahlen, berichtet sie. Geschieht das nicht, erfolgte mit der Zahlungserinnerung in anderen Fällen gleich ein Mahnaufschlag von fünf Euro. Als Nächstes folge dann eine förmliche Mahnung durch ein Stuttgarter Inkassobüro. Dadurch steigen die Kosten gewöhnlich schon auf über 50 Euro. Und wenn dann noch eine ebenfalls in Stuttgart ansässige Anwaltskanzlei eingeschaltet wird, können es auch leicht über 80 Euro werden, die vom Parksünder verlangt werden.

„Ich finde das unfair gegenüber den Oberhausener Bürgern“, sagt Sylvia Horn. Am Bero-Zentrum parke man kostenlos, im Centro ebenso. Mit solchen Methoden werde die Innenstadt zugrunde gerichtet, befürchtet sie.

Ohne Rechtsschutzversicherung

Beim Discounter Action habe man ihr gesagt, ihnen seien die Hände gebunden. Ihr Vermieter habe Park & Control beauftragt. „Ich hätte das gerichtliche Mahnverfahren ja durchgezogen“, sagt Sylvia Horn – wenn sie nur ihr Auto nicht aus ihrer Rechtsschutzversicherung herausgenommen hätte.

Über das Thema Vertragsstrafen bei privaten Parkverstößen sprach die Redaktion mit Jürgen Schröder. Er ist Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW in Düsseldorf.

„Dass man das kostenlose Parken auf einem Privatparkplatz an bestimmte Bedingungen knüpft, ist absolut zulässig“, sagt er. „Wer aber daraus Vertragsstrafen ableitet, muss schon einige Bedingungen erfüllen, damit sie auch rechtens sind.“

So müssten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Parkplatzüberwachers vom Au­to­fahrer zumutbar zur Kenntnis genommen werden können. „AGBs bekommt man normalerweise ausgehändigt. Sie auf mannshohen Tafeln mit viel Kleingedrucktem auszustellen genügt nicht“, sagt er. Das dauere ja viel zu lange, sie durchzulesen.

Höchstens das Doppelte städtischer Verwarnungsgelder

Auch müsse die drohende Vertragsstrafe darin deutlich hervorgehoben werden. Auch die Höhe von 30 Euro hält der Jurist für angreifbar. „Sie darf höchstens das Doppelte des vergleichbaren städtischen Verwarnungsgeldes betragen“, sagt er. Liege das bei 30 Minuten Parkdauer bei zehn Euro, wären 30 Euro überhöht und die Forderung nichtig. Das sollte man Park & Control dann so mitteilen.

Gewöhnlich wird der Parksünder nicht persönlich angesprochen, sondern der Fahrzeughalter angeschrieben. Dann aber komme es auf den Nachweis an, dass der Halter auch das Fahrzeug gefahren habe. „Ein Foto vom Auto auf dem Parkplatz ist noch kein Beweis, dass auch dessen Halter am Steuer gesessen hat“, sagt Schröder. Auch genüge es nicht, das Knöllchen nur an die Windschutzscheibe zu stecken. „Damit ist die Forderung nicht wirksam zugegangen.“