Mülheim. Jahrzentelanger Abo-Kunde soll 82 Euro zahlen, weil er es nach Kündigung versäumt hat, die Chipkarten seiner Monatstickets zurückzugeben.

Wer ohne gültigen Fahrschein Bus fährt und erwischt wird, muss 40 Euro zahlen. Mehr als das Doppelte verlangt nun ein Inkassounternehmen von Friedrich Weitz, nicht weil er kein Ticket hat, sondern weil er immer noch zwei besitzt. 82 Euro soll Weitz zahlen, weil er zwei ungültige Chipkarten nach der Kündigung seiner Abos nicht an die Mülheimer Verkehrsgesellschaft (MVG) zurückgegeben hat.

Für seine beiden Söhne hatte der Mülheimer mehr als zehn Jahre lang Monatstickets bei der MVG im Abo bezahlt, erst das Schokoticket und zuletzt das Ticket 2000. Da beide Söhne zwecks Umzug oder Studium nun kein Ticket mehr benötigen, hat er zum 31. August dieses Jahres das Abo gekündigt. Mit der Kündigungsbestätigung hat die MVG zur Rückgabe der Chipkarten aufgefordert. Genau das hat Weitz unterlassen. „Ich gebe gerne zu, dass ich das schlicht verbaselt habe“, sagt Weitz.

Gründe für die Forderung

Warum will die MVG die Chipkarten zurückhaben? „Zum einen wollen wir Materialwert und Bearbeitungsaufwand decken, zum anderen, die Möglichkeiten des Missbrauchs mindern – dass jemand mit einem ungültigen Ticket weiterfährt und bei einer reinen Sichtkontrolle nicht auffällt“, sagt MVG-Sprecher Olaf Frei.

Die MVG behauptet, dass sie nach Ablauf der Abgabefrist, eine Mahnung geschickt habe, mitsamt Forderung einer Bearbeitungsgebühr über 10 Euro pro Ticket und einer weiteren Rückgabefrist. Weitz bestreitet, diese Mahnung erhalten zu haben. „Der nächste Brief nach der Kündigungsbestätigung kam vom Inkassounternehmen“, so der Familienvater. Darin werden zusätzlich zu den 10 Euro, weitere 31 Euro Inkassogebühren pro Ticket gefordert.

Plötzliche Gleichgültigkeit

Von einer Rückgabe der Tickets ist allerdings keine Rede mehr. Die Tickets könne Weitz bei einem Kundencenter abgegeben, so die MVG. Er kann sie aber genauso gut behalten. Mit Einsatz des Inkassounternehmens ist die Sache für die MVG abgeschlossen. Die Gefahr des Missbrauchs der Chipkarten besteht weiterhin, ist der MVG nach dem Verkauf der Forderungen und den damit verbundenen Mehreinnahmen aber plötzlich gleichgültig.