Mülheim. Binnen kurzer Zeit sollen mehrere „Bürgersteig-Parker“ in Mülheim doppelte Strafzettel erhalten haben. Wieso sich das Ordnungsamt im Recht sieht.
Zwei Strafzettel an einem Tag? Davon berichtet ein Leser, der anonym bleiben möchte, in einem Schreiben an die Redaktion: „In der letzten und vorletzten Woche wurden die ‚Bürgersteig-Parker‘ auf der Kampstraße gleich zweimal am Tag mit ‚mal eben‘ 55 Euro zur Kasse gebeten! Ob sinnvoll oder zu Recht, bliebe zu prüfen!“ Der Mülheimer bemängelt die Vorgehensweise des Ordnungsamtes bei Parkverstößen und wirft dem Amt die „Doppelbestrafung“ Falschparkender vor.
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Kerstin Kunadt, die Leiterin des Ordnungsamtes, weist auf Nachfrage dieser Redaktion die Vorwürfe zurück. „Es gab keine Doppelverwarnung. Ich habe in der Bußgeldstelle nachgefragt und dort sind keine Doppelverwarnungen bei einem Kennzeichen eingegangen“, erklärt sie. Die Ahndung der Parkverstöße erfolgte zu Recht, da das Parken auf dem Gehweg verboten sei. Eine Ausnahme bildeten Bereiche mit entsprechender Beschilderung oder Markierung.
Ordnungsamt Mülheim habe keine doppelten Verwarnungen verschickt
Im zweiten Teil des Briefes an die Amtsleiterin beklagt der Leser die Ungleichbehandlung Falschparkender und fragt Kerstin Kunadt, „warum sich diese ‚Gewaltaktion’ nur auf den Bereich vom Wilhelmplatz bis zur Trooststraße erstreckte?“ Ab der Grundschule bergauf, fast bis zum Abzweig Scharpenberg, dürfe schließlich munter weiter geparkt werden. Wer etwa mit einem Kinderwagen oder auch einem Rollator unterwegs sei, müsse laut dem Mülheimer fast auf die Fahrbahn ausweichen, um Richtung Bismarckturm gehen zu können. Oder beginne an der Trooststraße schon die Zuständigkeit der Nachbarstadt Essen?
Auch diesen Vorwurf weist die Leiterin des Ordnungsamtes zurück. „In diesem Bereich ist durch Markierung deutlich gemacht, wo geparkt werden darf. Fahrzeughalter, die ihr Fahrzeug dort abstellen, müssen innerhalb der Markierung bleiben, das heißt mit zwei Rädern auf der Fahrbahn. Anders abgestellte Fahrzeuge werden ebenfalls verwarnt.“ Sollte der Einsender dennoch eine solche doppelte Verwarnung, also zwei Bescheide zum gleichen Tatvorwurf (gleiche Örtlichkeit, nur andere Uhrzeit), erhalten haben, hätte so etwas in dem dafür vorgesehenen Einspruchsverfahren geklärt werden können, erklärt Kerstin Kunadt.