Mülheim/Essen. Wegen der angedrohten Fluglärm-Klage hat sich der Flughafen Essen-Mülheim Rechtsbeistand geholt. Dieser hat seine erste Einschätzung abgegeben.

Die Betreibergesellschaft des Flughafens Essen-Mülheim zeigt sich gewappnet für die Ankündigung der „Schutzgemeinschaft Fluglärm“, eine Klage vorzubereiten zum Schutz der Anwohner vor Lärm.

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Rainer Fuchs von der Schutzgemeinschaft hatte die Klage in dieser Woche angedroht. Er und seine Mitstreiter berufen sich auf ein Urteil des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichtes aus September 2019, das einer Klage gegen den Flughafen Westerland auf Sylt entsprochen hatte.

Oberlandesgericht Schleswig hatte in einem Urteil Klägern Recht gegeben

Das Gericht hatte dem Flughafen zur Pflicht gemacht, den klagenden Anwohnern zu gewährleisten, dass sie durch den Flughafenbetrieb keinen Dauerschallpegel von mehr als 55 dB(A) ertragen müssen. Die Schutzgemeinschaft vertritt die Ansicht, dass auf diese Weise auch der Betrieb des Flughafens Essen-Mülheim in die Schranken zu verweisen wäre.

Die Flughafengesellschaft zeigt sich gerüstet für das neuerliche Störfeuer, bevor am kommenden Donnerstag im Stadtrat zur Abstimmung steht, dass der Betrieb des Flughafens nicht nur bis zum Jahr 2034 verlängert werden soll. Vielmehr ist auch geplant, dass künftig auch kleine Flugzeuge mit Turbinen- oder Düsenantrieb den Flughafen anfliegen können.

Flughafengesellschaft hat bereits einen Anwalt eingeschaltet

Die Gesellschaft hat bereits eine Düsseldorfer Anwaltskanzlei damit beauftragt, der angedrohten Klage zu begegnen. Eine erste Einschätzung der Kanzlei zur Sachlage liegt vor. Quintessenz: Das Urteil des Oberlandesgerichtes Schleswig-Holstein sei nicht auf die Mülheimer Begebenheiten anwendbar, stütze sich zudem auf eine „unzutreffende Begründung“, die auf längst überholter Rechtslage beruhe. So definiere etwa das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm die Zumutbarkeitsschwelle für Fluglärm bei 60 statt der zugrundegelegten 55 db(A) tagsüber.

Die „Schutzgemeinschaft Fluglärm“ hatte nach Informationen dieser Zeitung von der Flughafengesellschaft die Herausgabe von Lärmdaten gefordert. Dazu sieht die Kanzlei keinerlei rechtliche Verpflichtung. Beweispflichtig seien die Kläger.