Mülheim-Heißen. . Ein Anwohner hatte massive Rodungen auf einem Grundstück beklag – in der Brutzeit der Vögel. Umweltpolitiker fragten im Ausschuss nach.
Die Rodungsarbeiten in der Vogelbrutzeit an der Straße Wolfsbank in Heißen werden möglicherweiser noch geahndet. Die Berichterstattung dieser Zeitung über die Rodungsarbeiten im April nahmen die Grünen zum Anlass, im Umweltausschuss nachzufragen, wie die Stadt damit umgeht, wenn sie von Verletzungen gegen das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39) erfährt.
Demnach sind vom 1. April bis 30. September an Bäumen (außerhalb des Waldes), Hecken und Gebüschen nur „schonende Form- und Pflegeschnitte“ erlaubt. In Heißen hingegen beklagte ein Anwohner massive Eingriffe in der Brutzeit auf einem Grundstück.
Bei „Gefahr im Verzug“ wird Stilllegung angeordnet
Meldungen gegen Verstöße bekommt das Umweltamt häufig, sagte Umweltamtsleiter Dr. Jürgen Zentgraf dieser Zeitung. „Das kommt fast täglich vor.“ Falls das Amt früh genug informiert werde, würde sofort ein Mitarbeiter rausfahren, um noch Beweise gegen den Gesetzesverstoß sichern zu können. Bei „Gefahr im Verzug“ werde auch eine sofortige Stilllegung der Arbeiten angeordnet.
Liegen die gemeldeten Verstöße allerdings schon mehrere Tage zurück – wie in dem genannten Fall – so sei die Verwaltung auf Beweise durch Zeugen angewiesen. Denn der Nachweis des Verstoßes muss erbracht werden.
Unstrittig sei, dass die Fällarbeiten in der Unzeit geschehen seien, so Amtsleiter Zentgraf. Das Bundesnaturschutzgesetz lasse aber auch Ausnahmen zu. Etwa, wenn behördliche Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse sind, nicht verschoben werden könnten. Auch gelten die Verbote laut Bundesnaturschutzgesetz nicht für „zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss“.
Untere Landschaftsbehörde war nicht informiert
Normalerweise, erklärte Amtsleiter Jürgen Zentgraf, stimme ein Bauträger oder Investor solchen Fällmaßnahmen mit der Unteren Landschaftsbehörde ab. In diesem Fall habe man aber nicht Bescheid gewusst. „Nach Prüfung aller vorliegenden Unterlagen“, so Zentgraf, werde über weitere Schritte entschieden. Die Heißener Angelegenheit sei allerdings noch in der Überprüfung.
Wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, so drohe den Verantwortlichen eine Geldbuße zwischen 500 und 5000 Euro, sagte Zentgraf auf Nachfrage.