Mülheim.. Eigentümer sieht keine wirtschaftliche Zukunft für ein Lokal und würde lieber Wohnraum in Mülheim schaffen.
Wird ins „Winkhaus“ bald wieder Leben einkehren? Es sieht nicht so aus. Während die Stadtverwaltung meint, dass sie dem Eigentümer „weit entgegengekommen“ ist, indem sie unter Umständen ein eingeschränktes Baurecht schaffen würde, sieht Marco Wanicki das anders.
„Nachdem es erst hieß, ich könnte mit dem Haus gar nichts machen, weil es keinen Bestandsschutz gäbe, hat man mir 2013 erklärt, dass dort doch eine Gastronomie möglich wäre. Allerdings müsste ich an die 30.000 Euro bezahlen, um die Nutzungsänderung zu erwirken – zusätzlich zu den Renovierungskosten, die ich ohnehin hätte“, erklärt er.
So viel Geld „in den blauen Dunst“ investieren will er nicht. „Eine Gaststätte an diesem Standort würde nicht funktionieren“, meint er. „So viele Restaurants und Kneipen in Mülheim machen zu, hier was Neues aufzumachen, hat doch keine Zukunft.“ Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der gerade eröffnete Radweg Essen-Mülheim am „Winkhaus“ sozusagen vorbeiführe. Die Stadtverwal-tung und einige Bezirkspolitiker glauben, dass ein Ausflugslokal hier doch eine Chance haben könnte.
Immobilie soll nicht verkauft werden
Das Haus als Wohnhaus oder für einen Gewerbebetrieb auszubauen, ist laut Planungsamtschef Jürgen Liebich nicht zulässig. Denkbar sei aber, dass zu einer Gastronomie eine Betriebsleiterwohnung eingerichtet werden könne. Um am Standort überhaupt Baurecht zu schaffen, müsse ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erstellt und politisch abgesegnet werden, zunächst aber der regionale Flächennutzungsplan geändert werden. Das verursache eben Kosten in Höhe von etwa 30.000 Euro, denn u.a. seien mehrere Gutachten einzuholen.
Der Eigentümer müsse zudem zunächst ein Nutzungskonzept vorlegen, bei dessen Erstellung man helfen könne. Marco Wanicki geht dieses Entgegenkommen nicht weit genug. Laut denkt er über eine andere Alternative nach: „Das Haus wäre ideal für Flüchtlingswohnungen.“ „Bauplanungsrechtlich wäre das zulässig“, sagt Jürgen Liebich dazu. Das Gebäude sei aber zu klein und zu abgelegen für diesen Zweck. Außerdem müsse man ebenfalls einiges an Geld investieren, um etwa Brandschutz, Statik und Hygiene auf den aktuellen Stand zu bringen.
Verkaufen will Marco Wanicki die Immobilie nicht, das würde angesichts der Sachlage auch schwierig werden. Die Verwaltung hält daran fest, dass vor Ort nur Gastronomie erlaubt sei, der Wunsch des Eigentümers geht weiter dahin, Wohnungen zu schaffen.
Bis dahin will er Haus und Grundstück, auf dem Unbekannte öfter mal einfach Müll abladen, verkehrssicher halten. Eine Lösung des Falles „Winkhaus“ deutet sich also nicht an. Trotzdem bietet Wanicki an: „Wenn sich jemand an einer Gaststätte im Winkhaus versuchen will, nur zu. Er kann das Haus renovieren und für fünf Jahre mietfrei haben.“
Abriss und Neubau nicht zulässig
Der jetzige Eigentümer hat das „Winkhaus“ vor einigen Jahren für 61.000 Euro ersteigert. Seither gibt es Unstimmigkeiten mit der Stadt Mülheim, die das Haus zunächst als Ruine ohne Bestandsschutz im sogenannten Außenbereich bezeichnete und jegliche Nutzung untersagte.
Dies alles gehe auch aus dem gerichtlichen Gutachten von 2008 zur Versteigerung hervor. Zudem gelte: Stehe ein Haus über längere Zeit leer, erlösche der Bestandsschutz. Dass nun doch ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erstellt werden kann, beruhe auf einer Klausel, nach der der Flächennutzungsplan bei Minimal-Planungen abgeändert werden kann.
Marco Wanicki argumentiert u. a., dass das Haus im Gutachten als renovierungsbedürftig, aber auch als renovierungswürdig eingestuft wurde. Darin heiße es auch, dass „behördliche Beschränkungen nicht vorliegen“ und dass Bestandsschutz auch für die Wohnnutzung bestehe.
Abriss und Neubau seien auf dem Grundstück nicht zulässig, aber eine Nutzung als Lokal durchaus denkbar. Umbauten seien gegebenenfalls genehmigungsfähig, schreibt der Gutachter. „Was spricht gegen ein Wohnhaus?“, fragt sich der Eigentümer.
Verfallen lassen darf er das derzeit unbewohnte „Winkhaus“ nicht. Sobald eine Gefährdung für Passanten besteht, kann die Stadt, so Amtsleiter Jürgen Liebich, irgendwann einschreiten, Reparaturen durchführen lassen und diese dem Eigentümer auch in Rechnung stellen.