Herne. Die Stadt Herne sucht für die kommende Amtsperiode von 2024 bis 2028 ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Das sind die Anforderungen.

Die Stadt Herne erstellt zurzeit die Vorschlagslisten zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die nächste Amtsperiode von 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028.

Die Laienrichterinnen und Laienrichter sind in Strafprozessen am Amts- und Landgericht tätig. Sie fällen ihre Urteile gemeinsam und gleichberechtigt mit ihrem juristisch ausgebildeten Kolleginnen und Kollegen.

Bewerber dürfen zu keiner Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sein

Schöffin oder Schöffe kann werden, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, zu Beginn der Amtsperiode mindestens 25 Jahre, aber nicht älter als 69 Jahre alt ist, teilt die Stadt Herne mit. Bewerberinnen und Bewerber müssten die deutsche Sprache beherrschen und zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten in Herne ihren Hauptwohnsitz haben. Außerdem dürfe sie oder er zu keiner Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sein. Darüber hinaus sei eine Wahl unmöglich, wenn gegen die Kandidatin oder den Kandidaten ein Ermittlungsverfahren läuft, das zum Verlust der Ehrenämter führen würde.

Schöffen sollten das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können, heißt es weiter. Von ihnen würden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Schöffinnen und Schöffen in Jugendstrafsachen sollten darüber hinaus Erfahrungen in der Jugenderziehung vorweisen können. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssten aus den Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können, wie der Sachverhalt tatsächlich ist. Die Lebenserfahrung könne sich aus beruflicher Erfahrung und gesellschaftlichem Engagement ergeben.

Schöffinnen und Schöffen sind mit Berufsrichtern gleichberechtigt

Das verantwortungsvolle Amt verlange in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Schöffen seien mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage gegen die öffentliche Meinung nicht übernehmen könne, sollte das Schöffenamt nicht anstreben. In der Beratung mit den Berufsrichtern müssten Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, sich aber auch von besseren Argumenten überzeugen lassen. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu.

Bewerbungsfrist endet am 17. März

Wer Interesse an diesem Ehrenamt hat, kann sich bei der Stadt Herne, Büro Oberbürgermeister, Postfach 101820, 44621 Herne, 02323/16-29 64 oder per E-Mail an schoeffenwahl@herne.de bewerben. Interessierte für das Amt der Jugendschöffin oder des Jugendschöffen richten Ihre Bewerbung an den Fachbereich Kinder-Jugend-Familie, Postfach 101820, 44621 Herne, 02323/16-34 85 oder per E-Mail an jugendschoeffen@herne.de. Bewerbungsformulare können unter www.schoeffenwahl.de abgerufen werden. Die Bewerbungsfrist endet am 17. März.