Herne. Mitten in den Ferien bringen Streiks am Flughafen die Urlaubspläne vieler Reisender durcheinander. Welche Rechte sie bei Flugausfällen haben.

Mitten in den Sommerferien bringen Warnstreiks des Bodenpersonals der Lufthansa die Urlaubspläne vieler Reisender durcheinander. Was Reisende bei Streik, Flugausfall oder Verspätung über ihre Rechte wissen müssen, hat die Herner Verbraucherzentrale zusammengestellt:

Mein Flug wird annulliert

Wird ein Flug annulliert, haben Verbraucherinnen und Verbraucher die Wahl zwischen der vollständigen Erstattung des Flugpreises binnen sieben Tagen oder einem Ersatzflug. Abhängig davon, wann der gewünschte Ersatzflug stattfindet, ist die Fluggesellschaft auch verpflichtet, so genannte Betreuungsleistungen anzubieten. Dazu gehören zum Beispiel Mahlzeiten und Getränke. Wenn die Abflugzeit erst auf den nächsten Tag fällt, muss die Fluggesellschaft zudem für eine Unterbringung im Hotel und für die Fahrt dorthin und zurück zum Flughafen sorgen.

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Mein Flug verspätet sich

Wird der Abflug durch einen Streik des Flugpersonals verzögert, können Reisende ihre Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. Ab einer Verzögerung der Abflugzeit von mehr als fünf Stunden gilt: Betroffene, die ihr Flugticket selbst gekauft haben, können auf den Antritt des Flugs verzichten und sich den Ticketpreis erstatten lassen. Pauschalreisende können ab einer Verspätung von fünf Stunden Erstattungen geltend machen.

Sonderfall: Streik des Sicherheitspersonals

Gelangen Reisende wegen eines Streiks des Sicherheitspersonals nicht rechtzeitig zum Gate, weil die Kontrollen sich verzögern, können sie keine Ansprüche gegenüber der Airline geltend machen. Häufig annullieren Fluggesellschaften jedoch bei Warnstreiks des Sicherheitspersonals im Voraus ihre Flüge, sodass Reisende die regulären Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung gegenüber den Airlines in Anspruch nehmen können.