Herne. Ende Juni läuft die Frist ab, die Unternehmen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld beachten müssen. Darauf weist die Arbeitsagentur hin.
Ende Juni läuft die Frist ab, die Unternehmen bei der Beantragung oder für die Erstattung von Kurzarbeitergeld beachten müssen. Bis zum 30. Juni besteht letztmalig die Möglichkeit, Kurzarbeit für den Monat März abzurechnen. Darauf weist die Agentur für Arbeit hin.
Unternehmen haben gesetzlich rückwirkend bis zu drei Monate Zeit, angezeigte (genehmigte) und dann realisierte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit abzurechnen. Im Juni läuft damit die Frist für März aus. Ende Juli müssen Anträge für April eingegangen sein, im August für Mai etc.
Anträge können auch per App gesendet werden
Entscheidend ist das Eingangsdatum der Unterlagen bei der für die Abrechnung zuständigen Agentur für Arbeit. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist. Anträge, die später eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden und es erfolgt dann keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes mehr. Für jeden Abrechnungsmonat gilt weiterhin die sogenannte 10-Prozent-Regelung: Mindestens zehn Prozent der Mitarbeiter müssen mindestens zehn Prozent Entgeltausfall gehabt haben. Sollte sich die Auftragslage der Betriebe verbessern und diese Quote in einem Monat nicht erfüllt sein, ist keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes möglich.
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Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Erstattungsanträge für das Kurzarbeitergeld an die zuständige Agentur für Arbeit zu senden: Entweder über die Kurzarbeit-App, einfach durch Scannen oder Fotografieren aller Dokumente per Handy und hochladen als PDF oder Bilddatei. Die App gibt es im Google Play Store oder im App-Store. Die Dokumente können auch direkt online hochgeladen werden unter https://www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld-dokumente-hochladen. Weitere Infos zum Kurzarbeitergeld: www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld.