Herne. Die Agentur für Arbeit weist darauf hin, dass es für die Auszahlung von Kurzarbeitergeld nicht ausreicht, die Kurzarbeit nur „anzuzeigen“.

Das Instrument der Kurzarbeit hat sich in der derzeitigen Krise bewährt. Was viele jedoch nicht berücksichtigen, ist, dass allein die „Anzeige“, um Kurzarbeitergeld zu beziehen nicht ausreicht, jedoch für eine spätere Beantragung dringend von Nöten ist. Darauf weist die Agentur für Arbeit hin.

Im April hatte 901 Unternehmen in Herne Kurzarbeit angezeigt. Agenturleiter Frank Neukirchen-Füsers klärt auf: „Es zeigt sich, dass einige Betriebe nicht wissen, dass zwischen der Anzeige und der Beantragung unterschieden werden muss. Das Kurzarbeitergeld wird erst nach der eigentlichen Beantragung gezahlt. Wer jedoch nicht vorab „angezeigt“ hat, kann nicht „beantragen“. Insgesamt sind drei Schritte zu beachten: anzeigen, beantragen und dann wird abgerechnet. Bei Rückfragen bitte bei uns melden, wir möchten, dass die Unternehmen schnell und ohne lange Wartezeit die erforderliche Unterstützung erhalten.“

Arbeitsagentur-Chef Frank Neukirchen-Füsers.
Arbeitsagentur-Chef Frank Neukirchen-Füsers. © FUNKE Foto Services | Dietmar Wäsche

Im ersten Schritt zeigen Unternehmen und Betriebe die Kurzarbeit schriftlich bei der Agentur für Arbeit an. Vordrucke und weitere Informationen sind im Internet unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit zu finden. Der digitale Assistent Chatbot U:DO (deutsch: du machst es) hilft bei der Beantragung von Kurzarbeit und schafft Transparenz über die Voraussetzungen.

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Noch einfacher geht es mit der eigens geschaffenen Kurzarbeit-App. Allen voran empfehle sich immer ein kurzes Beratungsgespräch mit den Experten der Agentur für Arbeit, so Neukirchen-Füsers. Aktuell gelte: Unternehmen und Betriebe, zum Beispiel im Einzelhandel und in der Gastronomie, die noch für den Mai eine Anzeige über Arbeitsausfall stellen möchten, müssen diese noch bis Ablauf des Monats, bis zum 31. Mai, einreichen. Nach der „Anzeige“ kann im zweiten Schritt die Unterstützungsleistung beantragt werden. Dies kann bei einer „Anzeige“ im Mai auch erst bis einschließlich August erfolgen, denn der Antrag für Kurzarbeit kann immer mit drei Monaten Verzögerung erfolgen. Im Antrag geben Arbeitgeber schließlich an, bei wie vielen Mitarbeitern wie viel Arbeitszeit tatsächlich ausgefallen ist. Sind alle Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes gegeben, erfolgt die Auszahlung.

Wer Hilfe braucht, sollte den Kurzarbeiter Chatbot U:DO, die Kurzarbeiter-App oder ein persönliches Beratungsgespräch per Telefonat (0800 5555 20) nutzen