Hattingen. Fortsetzung des Sex-Streits aus Hattingens Swingerclub an der Wittener Grenze: Deshalb sieht das Gericht keinen sexueller Übergriff oder Nötigung
Mit einem Freispruch endete am Donnerstag im Hattinger Amtsgericht der Streit zwischen einer Besucherin und einem Besucher des Swingerclubs Steinenhaus. Der Angeklagte I. hatte nachweislich kein Kondom benutzt, obwohl die Dame, die er an dem Abend kennengelernt hatte, es gewünscht hatte. Doch der Tatbestand des sexuellen Übergriffs oder der sexuellen Nötigung ihm nicht nachzuweisen.
Geburtstagsparty im Swingerclub in Hattingen
Dieser Freispruch war ganz im Sinne des Staatsanwalts und auch des Anwalts des Angeklagten. Gehört wurden am zweiten Verhandlungstag der Veranstalter und eine weitere Zeugin, die an dem Abend im Sommer vergangenen Jahres mit dabei war. Der Veranstalter, der öfter Events im Steinenhaus organisiert, hatte an dem Abend eine Geburtstagsparty angesetzt, denn es war sein Geburtstag. Eingeladen waren Freunde von ihm, aber auch andere Gäste des Swingerclubs kamen dazu.
Er erzählte, wie so ein Abend normalerweise abläuft und was er an dem Abend von der umstrittenen Situation gesehen hat. Das allerdings war nicht allzu viel, denn „ich habe mich da eher auf mich konzentriert“, erklärte er.
Der Staatsanwalt wollte wissen, wie es in dem Swingerclub mit der Benutzung von Kondomen gehalten wird. „Normalerweise ist es Pflicht, Kondome zu benutzen. Manche Paare einigen sich aber anders. Auch im Raucherraum liegen Schalen mit Gummis, die man kostenlos nehmen kann. Waren Sie schon mal in einem Swingerclub, ich weiß nicht, ob Sie sich da mit den Details auskennen“, fragte der Veranstalter den Staatsanwalt. Der aber sah sich nicht genötigt, auf die Frage zu antworten. Er zog es vor, eisern zu schweigen.
Begründung für den Freispruch
Bestätigt wurde von allen Zeugen die Situation, bevor es zum Streit kam. Der Angeklagte war mit seiner Frau bei der Party, dann kam die Dame (Anfang 40) hinzu, die später eine Anzeige erstattete. Zuerst beschäftigen sich die beiden Frauen miteinander. Dann befriedigte die Geschädigte, I. oral, wobei kein Kondom benutzt wurde. Nahtlos ging es dann über zum Geschlechtsverkehr.
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„Wenn an dem Punkt die Geschädigte drauf bestanden hätte, dass der Angeklagte ein Kondom hätte überstreifen müssen oder er – hätte er ein Kondom getragen – es heimlich abgestreift hätte, dann säh die Sache ganz anders aus“, erklärte Richter Johannes Kimmeskamp in der Begründung für den Freispruch. So aber könne nichts anderes als ein Freispruch erfolgen.
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