Hattingen. Das Jobcenter des EN-Kreises weist Bürger in Hattingen darauf hin, dass es aktuell ein vereinfachtes Verfahren für die Grundsicherung gibt.

Das Sozialschutz-Paket des Bundes soll helfen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern. Ein Baustein ist der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung, der nun bis zum 30. September gilt. Das Jobcenter des Ennepe-Ruhr-Kreises erklärt, was das für Menschen bedeutet, die erstmalig Leistungen beantragen oder diese wiederholt beziehen.

So funktioniert das vereinfachte Verfahren für die Grundsicherung

Grundsätzlich gilt: Alle Personen – auch Selbstständige –, die ihren Lebensunterhalt derzeit nicht oder nicht ganz aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, sind berechtigt, Leistungen zu beziehen. Wer vom 1. März bis 30. September erstmalig einen Antrag auf SGB-II-Leistungen stellt, für den gilt ein vereinfachtes Verfahren.

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Das bedeutet: 1.) Auf eine Vermögensprüfung wird weitgehend verzichtet, sofern das Vermögen nicht erheblich ist; 2.) Die Miet- und Heizkosten gelten in tatsächlicher Höhe für die Dauer von sechs Monaten als angemessen, sie werden in vollem Umfang übernommen.

„Zugang zu Sozialleistungen schneller und unbürokratischer ermöglichen“

„So können wir den Zugang zu Sozialleistungen in der Corona-Pandemie für einen begrenzten Zeitraum schneller und unbürokratischer ermöglichen“, erklärt Heiner Dürwald, Leiter des Jobcenters EN. Gleichzeitig stellt er klar: „Wenn die Bedürftigkeit längerfristig fortbesteht, gelten wieder die normalen Leistungsvoraussetzungen für das SGB II.“

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Die für den Antrag benötigten Unterlagen sind im Download-Bereich des Jobcenters unter www.enkreis.de zu finden. Für den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September muss der „Kurzantrag auf SGB-II-Leistungen“ ausgefüllt werden. Selbstständige müssen zusätzlich die Anlage „Ergänzende Angaben für Selbstständige“ ausfüllen und einreichen.

Bewilligungen vor dem 1. März verlängern sich automatisch

Wer bereits vor dem 1. März Leistungen beim Jobcenter bezogen hat, muss keinen Antrag auf Weiterbewilligung stellen, wenn der bislang bewilligte Zeitraum vor dem 31. August endet. Das heißt, Leistungen die vorher für sechs Monate vorläufig bewilligt worden sind, werden automatisch für weitere sechs Monate verlängert. Und Anträge, die vorher für zwölf Monate endgültig bewilligt worden sind, gelten automatisch für weitere zwölf Monate. Ab dem 31. August müssen Anträge auf Weiterbewilligung dann wieder wie gewohnt gestellt werden.