Hattingen. Seit 1973 versucht Wolfgang Teckenberg, Ideen für den Schacht Buchholz umzusetzen – alles wird abgelehnt. Jetzt hofft er auf den Regionalplan.

Es ist der 4. März 1973, als Wolfgang Teckenberg seine erste Bauvoranfrage für das Gelände des ehemaligen Schachts Buchholz stellt. Er will auf der Industrie­brache an der Sprockhöveler Straße ein Einfamilienhaus bauen. Der Antrag wird jedoch abgelehnt, wie etliche weitere Anträge danach, beispielsweise für eine Kompostieranlage oder für einen Gesundheits- und Therapiegarten. 46 Jahre später ruht seine Hoffnung jetzt auf dem Regionalplan Ruhr, der zurzeit aufgestellt wird. Zwei Anträge hat er als Bürger dazu gestellt.

11.713 m² Industriebrache am alten Schacht Buchholz

1.) Die Industriebrache mit einer Fläche von 11.713 Quadratmetern soll als Gewerbefläche ausgewiesen werden, „damit nach 50 Jahren diese erschlossene Fläche wieder einer Nutzung zugeführt werden kann“. Teckenberg sagt, es würden alle, „auch die Natur“, von dieser neuen Ausweisung profitieren.

Aktuell ist dieses Gebiet als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) beschrieben. Der Regionalverband sieht es künftig indes als Regionalen Grünzug ­sowie Bereich für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE). „Da etwa 10.500 Quadratmeter asphaltiert, betoniert und geschottert sind, macht es keinen Sinn, diese Fläche zur landwirtschaftlichen Nutzung auszuweisen“, so Wolfgang Teckenberg. „Eine Renaturierung hat nie stattgefunden und die Stadt Hattingen hat auch nie die Renaturierung von der Ruhrkohle AG eingefordert.“

1,4 Millionen Mark in Kompostieranlage versenkt

Viel Geld hat der Blankensteiner in den vergangenen Jahrzehnten in seine Ideen investiert. „Allein für die Kompostieranlage habe ich rund 1,4 Millionen Mark versenkt“, sagt er heute. Im Jahr 1986 startet er dieses Projekt, unter anderem soll es auch eine Wurmzucht und Wärmerückgewinnung geben. Doch seine Anträge werden wieder abgeschmettert, es ist eine emotionale Auseinandersetzung. Teckenberg wirft dem Dezernenten Kubendorff vor, Parteien falsch informiert zu haben – die Stadtverwaltung wehrt sich vehement.

Als er sich im Jahr 2010 mit der Idee eines Gesundheits- und Therapiegarten an die Stadt Hattingen wendet, steht sein Vorwurf der Fehlinformation durch die Verwaltung an ein Gutachterbüro im Raum: Für die Fläche der ehemaligen Schachtanlage stehe „Entwässerung nicht vorhanden“. „Die Zeche hat 1961 einen Abwasserkanal über die Fläche der Erbengemeinschaft Teckenberg verlegt“, hält er dagegen. Der Sachverhalt bleibt bis heute ungeklärt.

Baulücke als Wohnbaufläche ausweisen

2.) Für eine Baulücke zwischen Röhrkenweg/Auf der Ürfte und Sprockhöveler Straße/An der Hesselbecke möchte der Hattinger eine Wohnbaufläche ausgewiesen haben, Abwasserkanal und Stromversorgung seien vorhanden.

Hier soll schon 1973 das Einfamilienhaus entstehen. „Sieben Hüttendirektoren erhielten die Baugenehmigung Auf der Ürfte im Außenbereich – mir wurde die Baugenehmigung wegen der Lage im Außenbereich nicht erteilt“, berichtet Wolfgang Teckenberg. Deswegen klagt er im Jahr 1976 und bekommt vom Verwaltungsgericht Arnsberg recht – das Oberverwaltungsgericht Münster kassiert das Urteil dann aber wieder ein.

Trotz allem gibt Wolfgang Teckenberg nicht auf. „Ich bin jetzt 69 und ich will noch einiges umsetzen“, sagt er im WAZ-Gespräch. „Und wenn alles mal abgeschlossen ist, werde ich ein Buch über diese Sachen schreiben.“

>>> Stadt sieht Fläche als „Gewerbliche Bau­fläche“

Mehrere Dezernenten und Verwaltungsmitarbeiter, mit denen sich Wolfgang Teckenberg in den vergangenen 46 Jahren auseinandergesetzt hat, sind nicht mehr im Dienst oder leben nicht mehr. Auch den aktuellen Baudezernenten Jens Hendrix hat er kontaktiert.

Hendrix hat ihm jetzt geantwortet: „Die von der Kommunalpolitik beschlossene Stellungnahme zum Regionalplan sieht vor, die Fläche (des ehemaligen Schachts Buchholz, die Red.) künftig als Gewerbliche Bau­fläche vorzusehen.“

Nunmehr bleibt abzuwarten, so Hendrix weiter, „wie und wann das Regionaplanverfahren weitergeht und ob der kommunalen Stellungnahme gefolgt wird“.