Gladbeck. Auch wenn sich die Corona-Lage entspannt hat: Manche Regeln zum Schutz gegen eine Infektion gelten weiterhin. Das sollten Gladbecker beachten.
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Manche Menschen in Gladbeck dürften längst das Gefühl haben: Die Corona-Pandemie ist Geschichte. Das trifft mitnichten zu. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die entsprechende Schutzverordnung ohne Anpassungen zunächst bis zum 23. Juni 2022 verlängert. Damit gelten in Nordrhein-Westfalen weiterhin bestehende Regeln.
Die Maskenpflicht im ÖPNV bleibt analog zu den bundesrechtlich geregelten Maskenpflichten im Flugverkehr und öffentlichen Personenfernverkehr erhalten. Bestehen bleibt außerdem die Regel, dass in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss, um ältere und gesundheitlich vorerkrankte Menschen besonders zu schützen. Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (zum Beispiel Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose) gilt weiterhin die Maskenpflicht in Innenräumen.
Testpflichten für Beschäftigte in Kliniken bleiben bestehen
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen zudem von Besucherinnen und Besuchern nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Die bisher geltenden Testpflichten für Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen werden fortgeführt.
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In Asyl- und Flüchtlingsunterkünften kann für vollständig immunisierte Personen auf einen Test verzichtet werden. Gleiches gilt in Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und anderen Einrichtungen, in denen freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen.
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