Gladbeck. Der Bauskandal um Gladbecks Ex-Bürgermeister und dessen Sohn beschäftigt jetzt auch die Staatsanwaltschaft. Eine Strafanzeige wird überprüft.
Im Fall der Schwarzbau-Affäre Roland wird zurzeit auch überprüft, ob Bauherr Till Roland, oder sein Vater, Ex-Bürgermeister Ulrich Roland, gegen das Gesetz verstoßen haben. Gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft in Essen ist die Angelegenheit angezeigt worden. Mit dem Vorwurf einer möglichen Vorteilsnahme im Amt.
Oberstaatsanwältin Anette Milk bestätigt auf Anfrage die Hinweise gegenüber der WAZ, dass in der Sache Roland eine Strafanzeige vorliege und ein Vorgang dazu angelegt worden sei (Aktenzeichen 301 Js 49/21). Ob dann tatsächlich ein Strafprozess eingeleitet werde, stehe aber noch nicht fest. „Die Staatsanwaltschaft prüft zunächst, ob tatsächlich ein begründeter Anfangsverdacht besteht“, so die Juristin. Dies könne noch etwas dauern, auch an die Beschuldigten selbst sei die Behörde „noch nicht herangetreten“.
Es ist unstrittig, dass Till Roland ohne Genehmigung angebaut hat
Unstrittig ist, dass Till Roland während der Amtszeit seines Vaters in erheblichem Maße an sein Haus angebaut hat, ohne dafür eine Baugenehmigung zu haben. Inwieweit hierzu möglicherweise rathausintern nach dem Bekanntwerden Druck aus dem Bürgermeisterbüro auf die Baubehörde ausgeübt worden sein könnte, gilt es zu überprüfen. Landrat Bodo Klimpel als Untere Kommunalaufsicht hat dazu ein Verfahren eingeleitet. Kreis wie Staatsanwaltschaft könnten dabei auch überprüfen, ob an Hinweisen gegenüber der WAZ etwas dran ist, dass möglicherweise weisungsuntergebene Mitarbeiter von Till Roland, der Leiter der Schulhausmeister-Abteilung im Bauamt ist, an seinem Schwarzbau mitgearbeitet haben könnten.
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Die Kommunikationschefin im Gladbecker Rathaus, Christiane Schmidt, hält sich zu dem Vorwurf bedeckt. Zu Personalangelegenheiten werde sie sich öffentlich nicht äußern. Sie verweist auf die laufende Untersuchung der Bauakte Roland durch die Innenrevision des Rathauses. Sie sagt aber auch: „Sollten der Stadtverwaltung ausreichend konkrete Hinweise auf ein Fehlverhalten zugehen oder vorliegen, so wird denen selbstverständlich nachgegangen werden“.
Vorteilsnahme und Bestechung im Rathaus sind strafbar
Oberstaatsanwältin Anette Milk erklärt im Gespräch mit der WAZ zum generellen rechtlichen Rahmen, dass es „den Amtsmissbrauch als solchen nicht als definierte strafbare Handlung in der Rechtssprechung gibt“. Bei einer Prüfung der Strafbehörde im Rathaus könne es indes um den Straftatbestand der Vorteilsnahme gehen. „Sie liegt gemäß § 331 und § 333 Strafgesetzbuch dann vor, wenn ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst Verpflichteter für sich oder für einen Dritten für die Dienstausübung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Oder, wer einem Amtsträger, oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt“, so Milk.
Bezirksregierung ist involviert
Bürgermeister Ulrich Roland unterstreicht im Gespräch mit der WAZ, dass er nach Bekanntwerden des Schwarzbau-Aktivitäten seines Sohnes selbst den Kreis als Untere Bauaufsicht und die Bezirksregierung Münster um Prüfung des Verwaltungsvorgehens gebeten habe. Um Klarheit zu bekommen, nachdem behauptet worden sei, dass jemand in der Stadtverwaltung seine schützende Hand über Till Roland gehalten habe.
Der Kreis Recklinghausen prüft so nun auch, ob sich der damalige Bürgermeister Roland korrekt in der Ahndung des Schwarzbaus seines Sohnes verhalten hat. Fachleute der Kommunalaufsicht sichten den gesamten Aktenvorgang innerhalb des Gladbecker Rathauses. Das Verfahren ist inzwischen über die Stufe der anfängliche Prüfung hinaus und wird weiter verfolgt. Ob ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, steht aber noch nicht fest.
Ein Vergehen, das mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Aber auch die Bestechlichkeit (§332) oder Bestechung (§334) als Straftat im Amt könne ins Auge gefasst werden. Denn: Wer einem Amtsträger, oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten eine Gegenleistung anbietet, verspricht oder gewährt oder von diesem fordert, so Milk, könne ebenfalls mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden.