Gladbeck. Nachdem das Land die Quarantäneverordnung änderte, musste der Kreis Recklinghausen seine Regeln anpassen. Ordnungsämter einigten sich.

Die Ordnungsämter der Kreisstädte und die Kreisverwaltung reagieren in Sachen Corona auf die geänderte Quarantäneverordnung des Landes. Dabei fällt die Vorgehensweise, auf die man sich geeinigt hat, umfangreicher aus, als das Land es vorschreibt, wie einer Mitteilung des Kreises zu entnehmen ist.

Durch die geänderte Quarantäneverordnung müssen Ordnungsämter positiv auf das Corona-Virus getestete Personen und ihre Haushaltsangehörigen keine Ordnungsverfügung mehr ausstellen, da sie bereits durch die Verordnung zur Einhaltung der Quarantäne verpflichtet seien, heißt es. Dennoch hat man sich im Kreis nun auf folgendes geeinigt:

- Positiv auf das Coronavirus Getestete bekommen weiterhin eine Ordnungsverfügung. Sie wird auch Informationen enthalten, welche Auswirkungen dies auf die Haushaltsangehörigen hat.

- Haushaltsangehörige von positiv Getesteten bekommen keine Ordnungsverfügungen mehr. Als Nachweis für die Schule oder den Arbeitgeber genügt die Vorlage der Ordnungsverfügung der positiv getesteten Person inklusive des Nachweises über den gemeinsamen Wohnort, zum Beispiel über die Adresse auf dem Personalausweis.

- Enge Kontaktpersonen, die nicht mit der positiv getesteten Person in einem Haushalt wohnen und vom Gesundheitsamt ermittelt wurden, bekommen weiterhin eine Ordnungsverfügung.

Quarantänezeit für positiv Getestete beträgt zehn Tage

Für positiv Getestete ohne Symptome gilt eine Quarantänezeit von zehn Tagen ab dem Testtermin. Sie bekommen eine Ordnungsverfügung mit Enddatum. Das gilt allerdings nur, solange sie symptomlos bleiben. Sollten sie während der zehn Tage Corona-typische Symptome entwickeln, sind sie – auch dies ist in der Ordnungsverfügung angeführt - verpflichtet, sich beim Gesundheitsamt zu melden.

Bei positiv Getesteten mit Symptomen hängt die Dauer der Quarantäne von der Genesung ab. Sie wird durch das Gesundheitsamt frühestens nach zehn Tagen und 48 Stunden nach Abklingen der Symptome aufgehoben.

Für Haushaltsangehörige von positiv Getesteten gilt als "Kontaktpersonen der Kategorie 1" eine 14-tägige Quarantänezeit, sofern sie nicht symptomatisch werden. Sollten sie Symptome entwickeln, müssen auch sie sich beim Gesundheitsamt melden. Andernfalls endet ihre Quarantäne nach 14 Tagen.

Entsprechend der aktuellen Quarantäneverordnung des Landes NRW müssen Haushaltsangehörige von positiv Getesteten dem Gesundheitsamt anzeigen, dafür steht ab sofort ein Online-Formular auf www.kreis-re.de/corona zur Verfügung.

Es gibt geänderte Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts

Entsprechend der geänderten Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts können Kontaktpersonen durch ein negatives Schnelltest-Ergebnis ihre Quarantänezeit auf zehn Tage reduzieren. Dieser Test kann ab dem zehnten Tag der Quarantäne bei einem niedergelassenen Arzt durchgeführt werden. Für den offiziellen Nachweis beim Gesundheitsamt ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung notwendig. Sie kann per Mail an befundmeldung@kreis-re.de geschickt werden. Ein Foto vom Test oder ähnliches ist als Nachweis nicht ausreichend.

Sobald die ärztliche Bescheinigung beim Gesundheitsamt eingereicht ist, gilt die Quarantäne als aufgehoben, eine aktualisierte Ordnungsverfügung wird nicht zugestellt. Für die betroffene Person reicht das ursprüngliche Schreiben in Kombination mit der ärztlichen Bescheinigung über das negative Schnelltest-Ergebnis. Darauf haben sich die Vertreter der städtischen Ordnungsämter und des Kreises verständigt.

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