Gladbeck. Gegner des Ausbaus der B224 zur A52 in Gladbeck haben beim Oberverwaltungsgericht verloren. Die Begründung des Bürgerbegehrens sei unzureichend.
Das Bürgerbegehren „Keine A 52 auf Gladbecker Stadtgebiet“ ist unzulässig. Das hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom Donnerstag entschieden. Die Kläger hatten sich in dem von ihnen vertretenen Bürgerbegehren mit der Frage „Soll der Bürgermeister der Stadt Gladbeck beauftragt werden, die zur A 52 getroffene ‚Vereinbarung‘ zwischen Bund, Land und Stadt rückgängig zu machen?“ an die Bürgerschaft gewandt.
Mit einer im Jahr 2015 geschlossenen Vereinbarung zum Ausbau der B 224 zur A 52 auf Gladbecker Stadtgebiet stellten Bund und Land eine Planungsvariante des Ausbaus der B 224 auf Gladbecker Stadtgebiet in Form eines etwa 1,5 Kilometer langen Volltunnels in Aussicht; im Gegenzug erklärte die Stadt Gladbeck ihre Absicht, sich an diesem Ausbau „im Rahmen der förderrechtlichen Vorgaben“ finanziell zu beteiligen. Die Kläger wollten diesen Schritt rückgängig machen. Der Stadtrat stellte die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens fest. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgewiesen.
Gladbeck: Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg
Die Berufung der Kläger hatte nun keinen Erfolg. In der mündlichen Urteilsbegründung führt der Vorsitzende aus: Das Bürgerbegehren sei unzulässig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die wiedergegebene Kostenschätzung zwar nicht unzulänglich. Jedoch sei die Begründung des Bürgerbegehrens unzureichend. Diese sei zwingend, um über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklären.
Der Text sei nicht aus sich heraus verständlich, so das Gericht. Er nehme Bezug auf die mit Bund und Land „zur A 52“ getroffene Vereinbarung, ohne deren Inhalt in groben Zügen darzustellen. Zudem fehle es an der Kongruenz zwischen Fragestellung und Begründung. Die Begründung gehe hier über die Fragestellung des Bürgerbegehrens hinaus und beziehe sich nicht nur auf die Vereinbarung, sondern auf die generelle Beteiligung der Stadt am Ausbau.
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Es werde der Eindruck erweckt, durch den Bürgerentscheid solle die Kompetenz zur Entscheidung, ob und wie sich die Stadt an den Ausbauplänen von Bund und Land beteilige, grundsätzlich vom Rat auf die Bürgerschaft übertragen und im Anschluss eine solche Beteiligung bzw. der Ausbau insgesamt verhindert werden. Diese Folgen habe ein erfolgreicher Bürgerentscheid indes nicht.
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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet, Aktenzeichen 15 A 2927/18 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 15 K 3716/16)