Gladbeck. Neue Regeln: Die ab Montag landesweit geltende Mundschutz-Pflicht für bestimmte Bereiche soll in Gladbeck auch für Beerdigungen gelten.

Die ab Montag landesweit geltende Mundschutz-Pflicht betrifft auch das Verhalten bei Bestattungen auf den Gladbecker Friedhöfen. Bei Beerdigungen solle, neben der Einhaltung der Abstandsregel von mindestens 1,50 Metern, „jetzt auch Mundschutze von der Trauergemeinschaft getragen werden“, so Silke Kuckert-Brinkmann vom zuständigen Zentralen Betriebshof der Stadt (ZBG). Die beim Friedhofswesen verantwortliche Sachbearbeiterin für den operativen Bereich hofft indes, dass mit der Maskenpflicht an anderer Stelle Lockerungen bei den bisherigen Bestattungs-Einschränkungen möglich werden.

Erwartet wird, dass wieder mehr Personen als bisher an Bestattungen teilnehmen können

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„Wir warten auf eine entsprechende amtliche Verfügung der Aufsichtsbehörde“, so die 49-jährige Fachfrau, „dass der aktuelle Richtwert von maximal zehn an der Bestattung teilnehmenden Familienangehörigen auf mehr Personen ausgeweitet werden darf“. Das wäre sicher auch im Sinne der durch die Coronakrise unter zusätzlicher psychischer Belastung stehenden trauernden Angehörigen der verstorbenen Person. Denn aufgrund der verschärften Sicherheitsbestimmungen sind tröstende Umarmungen beim letzten Geleit derzeit ja nicht möglich und die Trauerhallen auf den Friedhöfen dürften für Trauerfeiern nach wie vor nicht genutzt werden. Kuckert-Brinkmann: „Die Abschiedszeremonien müssen so derzeit weiterhin im Stehen vor der Halle oder am Grab gehalten werden.“ Auch sollen die Trauergäste den Friedhof nach der Bestattung möglichst zügig verlassen.

Grabpflege ohne Schutz möglich

Die verschärften Schutzbestimmungen sollen auf Gladbecker Friedhöfen gelten, wenn eine größere Gruppe von Menschen zusammen kommt. Dies ist bei Bestattungen der Fall. Dabei reicht aber auch ein vor Mund und Nase gebundenes Tuch/Schal aus.

Ein Mundschutz muss indes nicht bei der Grabpflege getragen werden. Hier sind es ja meist nur einzelne Familienangehörige, die sich etwa um die Grabbepflanzung kümmern. Zudem kann bei diesen Tätigkeiten ein Sicherheitsabstand eingehalten werden.

Aufgrund der sich aktuell häufig verändernden Corona-Vorgaben sei auch bei den Bestattern die Unsicherheit groß, „wie mit einem Verstorbenen umgegangen werden muss, der an Covid-19 erkrankt war“. Denn leider habe es auch in Gladbeck solche Fälle mit anschließender Bestattung gegeben. Die Bestatter müssten sich bei der Abholung des Leichnams entsprechend schützen, mit Schutzanzug, Mundschutz und Handschuhen, erklärt Kuckert-Brinkmann. Zudem sei vorgeschrieben, „dass der Sarg entsprechend markiert wird“. Meist erfolge dies mit einem Aufkleber und dem Hinweis „infiziert“.

Eine Bestattung im Sarg und Erdgrab ist auch bei Corona-Verstorbenen möglich

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Der Sarg dürfe derzeit auch für den letzten Abschied naher Angehöriger nicht mehr geöffnet werden. „Es ist aber eine falsche Annahme, dass ein verstorbener Corona-Erkrankter zwingend eingeäschert werden muss“, unterstreicht die Fachfrau. „Eine Erdbestattung im Sarg ist weiterhin möglich“, die dann aber innerhalb von zehn Tagen erfolgen müsse. Bei einer Urnenbestattung sei es möglich, noch einige Zeit länger abzuwarten, ob sich weitere Lockerungen für die derzeitigen Bestattungsvorschriften ergeben. Die bisherige Pflicht, dass die Bestattung spätestens sechs Wochen nach der Einäscherung erfolgen müsse, sei ausgesetzt worden. Bestatter sprechen davon, dass derzeit etwa rund drei Monate möglich seien.

Silke Kuckert-Brinkmann geht davon aus, dass trotz der erwarteten Lockerungen die behördlichen Einschränkungen für das Bestattungswesen noch einige Zeit andauern werden. Die Restriktionen würden wohl erst dann vollständig von den Aufsichtsbehörden zurück gefahren, „wenn ein Impfstoff gegen Covid-19 da ist“.