Gladbeck. Nach dem Großbrand soll die Belastung für den Gladbecker Stadtteil Ost ein Ende haben. Die Schrottimmobilie soll saniert, oder abgerissen werden.

Die Geduld der Stadtverwaltung in Sachen Schrottimmobilie Erlenkrug ist aufgebraucht. Das hat der Chef der städtischen Wirtschaftsförderung, Peter Breßer-Barnebeck, nach dem Großbrand am Freitag im Hof des Bauensembles unmissverständlich klar gemacht. Dier Belastung des Stadtteils durch die Bauruine an der Buerschen Straße soll gegebenenfalls auch ohne Mitwirkung des Eigentümers beendet werden. Das Baugesetzbuch gibt der Stadt die mögliche Handhabe, ein Sanierungs- oder Abrissgebot anzuordnen und als letztes Mittel auch die Enteignung durchzuführen.

http://funke-cms.abendblatt.de:8080/webservice/thumbnail/article/226407845Grundsätzlich ist privates Eigentum ein hohes Gut, das Artikel 14 des Grundgesetzes gewährleistet. Wonach auch eine Enteignung „nur zum Wohle der Allgemeinheit“ auf Gesetzesgrundlage mit einer Entschädigung zulässig ist. Letztlich ist die Enteignung als letztes Mittel eine Einzelfallentscheidung im Gerichtsverfahren. Bis hin zum Bundesverfassungsgericht, das dafür „ein besonders schwerwiegendes dringliches öffentliche Interesse“ verlangt. Zu klassischen Enteignungsgründen zählt der Bau von Straßen oder Bahntrassen. Laut Baugesetzbuch (§ 85) ist eine Enteignung auch möglich, wenn zum Beispiel Baulücken in der Stadt geschlossen werden sollen, sich der Eigentümer aber weigert, das Grundstück zu bebauen oder zu verkaufen.

Bauordnung der Stadt überprüft die Bausubstanz

In Sachen Bauruine Erlenkrug hatte Peter Breßer-Barnebeck im Gespräch mit der WAZ informiert, dass nach dem Brand, der sich auch auf Fassaden- und Dachbereich ausgewirkt habe, „Experten der Bauordnung der Stadt überprüfen werden, inwieweit sich das auf die Bausubstanz ausgewirkt hat“. Dies kann Auswirkungen auf die

Leitfaden Verwahrloste Immobilien

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat bereits Ende 2014 die Infobroschüre „Verwahrloste Immobilien“ als Handhabe für Städte und Gemeinden herausgegeben.

Dieser Leitfaden gibt einen Überblick, welche Rechtsinstrumente beim Umgang mit Schrottimmobilien von der Stadtverwaltung genutzt werden können, um dem Problem zu begegnen.

weiteren Anordnungsmöglichkeiten bezogen auf Instandsetzung oder Abriss der Immobilie haben. Denn nach Paragraf 177 des Baugesetzbuches kann die Stadt ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot mit angemessener Frist anordnen, um innere oder äußere Missstände oder Mängel an der Beschaffenheit eines Gebäudes zu beseitigen. Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch diese die bestimmungsgemäße Nutzung des Hauses stark beeinträchtigt wird, oder durch die Schrottimmobilie das Straßen- und Ortsbild erheblich beeinträchtigt wird.

Für die Bauruine Erlenkrug an der Buerschen Straße 48 soll schnell eine Lösung gefunden werden.
Für die Bauruine Erlenkrug an der Buerschen Straße 48 soll schnell eine Lösung gefunden werden. © WAZ | Marcus Esser

Können die Mängel an einer Schrottimmobilie nicht durch eine Instandsetzung behoben werden, so ist es für die Stadt nach Paragraf 179 des Baugesetzbuches möglich, ein Abrissgebot (Rückbau) anzuordnen. Dies ist bereits beim Schrotthochhaus Schwechater Straße in Rentfort-Nord geschehen, das über ein bundesweit beachtetes Vertragskonstrukt zwischen Eignern, Investor und Stadt (mit Fördermitteln des Landes und der Kommune für den Abriss) jetzt niedergelegt wird, um den Neubau eines Geschäftszentrums zu ermöglichen. Aktuell will auch die Nachbarkommune Gelsenkirchen die rechtlichen Möglichkeiten nutzen, um Schrottimmobilien per Rückbaugebot abzureißen, die teils wie die Bauruine Erlenkrug seit mehr als zehn Jahren leer stehen.

Verwaltung soll Fördermöglichkeiten benennen

Die Stadt Gladbeck will jetzt für den Erlenkrug die erforderlichen Maßnahmen auf den Weg bringen. Das Baugesetzbuch (§ 175) sieht dafür aber auch im Sinne des Eigentümers vor, dass die die Stadt die Maßnahmen vorher mit ihm als Betroffenem erörtert. Dabei soll ihn auch die Verwaltung im Rahmen ihrer Möglichkeiten beraten, „wie die Maßnahme durchgeführt werden kann und welche Finanzierungsmöglichkeiten aus öffentlichen Kassen bestehen“.