Gladbeck. Nach dem Gokart-Unfall in Gladbeck droht den Eltern ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung. Wie es dem verletzten Mädchen jetzt geht.

Die gute Nachricht vorneweg: Das siebenjährige Mädchen, das am Steuer eines Renn-Gokarts auf dem Parkplatz des Rewe-Supermarktes an der Hornstraße schwer verunglückte, „ist im Krankenhaus auf dem Weg der Besserung“, so Polizeisprecherin Ramona Hörst. Generell stellt sich zu dem Unfall auch die Frage, wie die Nutzung eines Supermarktparkplatzes nach dem Ende der Geschäftszeit rechtlich zu bewerten ist. Dies wird auch ein Aspekt beim Gerichtsverfahren sein, das die Eltern als erwachsene Aufsichtspersonen zu erwarten haben.

Das Kind hatte im Beisein von Mutter (48) und Stiefvater (37) ohne Helm am Steuer des Karts gesessen. Die Siebenjährige war am Pfingstmontag dann nach 20 Uhr auf dem Supermarktparkplatz in Ellinghorst mit hoher Geschwindigkeit in einen Metallzaun gerast. Die Schülerin zog sich dabei schwere Kopfverletzungen zu und musste zur weiteren Behandlung von einem Rettungshubschrauber in die Uniklinik Essen geflogen werden.

Rewe zu keiner Auskunft bereit

Mit diesem Renncart fuhr die Siebenjährige in Gladbeck gegen eine Plakatwand. Bei dem Unfall wurde das Mädchen schwer verletzt, das Gokart zerstört.
Mit diesem Renncart fuhr die Siebenjährige in Gladbeck gegen eine Plakatwand. Bei dem Unfall wurde das Mädchen schwer verletzt, das Gokart zerstört. © WTVnews | WTVnews

Die Pressestelle der Rewe-Dortmund, zu der der Markt an der Hornstraße gehört, war auf Anfrage zu keiner Auskunft bereit, ob die dortige Schrankenanlage am Parkplatz generell nach Ende des Geschäftsbetriebes verschlossen werde. Denn man sehe Bezüge, „die im laufenden Verfahren von Relevanz sein könnten. Vor diesem Hintergrund sehen wir von jeglichen Auskünften zum Fall – auch im allgemeinen Kontext – ab und bitten um Verständnis.“

Laut Polizeibericht zum Gokart-Unfall „war die Schranke an der Supermarktzufahrt beim Eintreffen des ersten Streifenwagens geöffnet“, so Ramona Hörst von der Pressestelle des Polizeipräsidiums Recklinghausen. „Wir gehen daher rechtlich davon aus, dass der Supermarktparkplatz jederzeit als öffentlicher Verkehrsraum genutzt werden kann und dort entsprechend auch die Straßenverkehrsordnung gilt.“

Regeln gelten unabhängig von der Eigentumsfrage

„Deren Regeln, unabhängig von der Eigentumsfrage, generell auf allen verkehrsöffentlichen Flächen gelten“, erklärt Arndt Kempgens, Vorsitzender des Auto Clubs Europa (ACE) Kreisverband Emscher-Lippe. „Also auch auf einem Privatgrundstück, etwa einer großen gepflasterten Fläche vor einem Geschäft oder Restaurant, wenn dieses frei befahrbar ist.“

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Anders sehe es bei einem abgesperrten Bereich aus, beispielsweise einem Privatgrundstück, „das durch einen festen Zaun, ein Tor oder eine Schranke so abgeriegelt wird, dass es nicht öffentlich zugängig ist“, so der Fachanwalt für Verkehrsrecht weiter. „Hier gilt dann nicht die Straßenverkehrsordnung – und ein Auto könnte so beispielsweise auf diesem Privatgrundstück auch ohne gültigen Führerschein bewegt werden.“

Erwachsene haben auch ihre Aufsichtspflicht verletzt

Bei dem Rewe-Parkplatz an der Hornstraße ist es offensichtlich möglich, das Gelände auch bei herabgelassenen Schranken

Fahrlässige Verletzung

Im Unterschied zur „normalen“ Körperverletzung, fehlt es bei der fahrlässigen Körperverletzung am Vorsatz. Dem Täter wird nur fahrlässiges, aber dennoch strafwürdiges Handeln vorgeworfen.

Der Täter muss dabei objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen, die in eine Körperverletzung mündet, die der Handelnde nach seinen subjektiven Kenntnissen vorhersehen und vermeiden konnte.

über ein breites Podest, das sich zwischen den Sperranlagen befindet, zu befahren. „Wenn dies mit Kraftfahrzeugen für jedermann ohne große Probleme machbar ist“, dann sei davon auszugehen, „dass der Supermarktparkplatz als öffentlicher Verkehrsraum zu betrachten ist“, sagt Arndt Kempgens.

Ganz unabhängig von dieser Rechtsfrage werde „gegen die Mutter und den Stiefvater des schwer verletzten Mädchens jetzt wohl wegen fahrlässiger Körperverletzung strafrechtlich ermittelt“. Beide hätten das Kind das motorisierte Gokart fahren lassen, „obwohl es altersbedingt körperlich wie geistig dazu gar nicht in der Lage ist“. Die beiden Erwachsenen hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt und müssten so auch für den beim Unfall entstandenen (Sach)-Schaden hafte

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