Gladbeck. . Die meisten Leistungskürzungen gab es wegen versäumter Termine. Die Quote in Gladbeck beträgt ein Prozent, kreisweit sind es zwei Prozent.

Wer Hartz IV bekommt, aber gegen Regelungen verstößt, muss mit finanziellen Folgen rechnen: 454 Gladbecker Leistungsempfänger waren 2018 von Sanktionen betroffen, meistens – in 341 Fällen – hatten sie vereinbarte Termine nicht eingehalten und erhielten drei Monate lang zehn Prozent weniger Geld vom Jobcenter.

„Das ist ein vertretbares Maß“

Die Zahl ist, im Vergleich mit anderen kreisangehörigen Städten, eher gering. Mit einer Sanktionsquote von einem Prozent liegt Gladbeck gemeinsam mit Datteln am unteren Ende der Skala. Kreisweit waren 2018 zwei Prozent – 6115 der durchschnittlich 53.000 gemeldeten erwerbsfähigen Hartz-IV-Empfänger – von Sanktionen des Jobcenters betroffen.

Auch hierbei ging es zu 75 Prozent um Meldeversäumnisse. Bundesweit liegt die Quote bei 2,7 Prozent. „Das ist realistisch, ein vertretbares und vernünftiges Maß“, beurteilt Thomas König, der Pressesprecher des Jobcenters im Kreis Recklinghausen, die Situation vor Ort.

Eine glaubhafte Entschuldigung kann einiges retten

Der positive Trend ist nicht neu. „Seit 2013, damals lag die Quote bei 3,6 Prozent, ist die Zahl der Sanktionen rückläufig. Sie liegt unter den Quoten von Bund und Land“, weiß König. Er hat auch eine Antwort auf die Frage nach den Gründen dafür. „Das liegt an einem stark beratenden Ansatz, der erst gar nicht dazu führen soll, dass Sanktionen verhängt werden müssen“, erklärt er. Beispiel: Termine werden nach Möglichkeit mit Kunden so vereinbart, dass die Wahrscheinlichkeit, sie einhalten zu können, groß ist. Manchmal kann eine glaubhafte Entschuldigung einiges retten.

Trotzdem klappt das nicht immer, insbesondere jüngere Jobcenter-Kunden (1,7 Prozent in Gladbeck, 2,8 Prozent im Kreis) unter 25 Jahre verstoßen öfter gegen Regelungen als Über-25-Jährige (0,8 Prozent in Gladbeck, 1,8 Prozent im Kreis). Auch das entspricht dem Bundestrend.

Dann wird 30 Prozent weniger ausgezahlt

Geht es bei dem versäumten Termin um mehr als das Gespräch mit dem Kundenbetreuer, beispielsweise um eine vereinbarte Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt oder ein Bewerbungstraining, „kostet“ die Nicht-Teilnahme auch mehr. Dann wird 30 Prozent weniger ausgezahlt, im mehrfachen Wiederholungsfall kann das Jobcenter die Leistung ganz streichen. „An die Ziele, die vereinbart werden, müssen sich beide Seiten halten“, erklärt Thomas König, wie diese „Pflichtverletzungen“ im Rahmen der SGB II-Gesetze geregelt sind.