Gladbeck / Bottrop. Das Polizeipräsidium Recklinghausen erteilte 1367 Genehmigungen, damit eine Schreckschuss-, Gaswaffe oder Pfefferspray mitgeführt werden darf.
Das Sicherheitsbedürfnis der Bürger im Kreis Recklinghausen ist offenbar weiterhin hoch. Denn laut der Statistik des Sachgebietsbereiches Waffenrecht im Polizeipräsidium Recklinghausen wurden im Vorjahr 1 367 Anträge von Bürgern auf Erteilung des Kleinen Waffenscheines genehmigt.
Mit diesem Dokument dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen oder Pfefferspray zur Notwehr mit sich führen. Somit besteht weiterhin eine hohe Nachfrage, nachdem die Zahl der Anträge für den Kleinen Waffenschein auch im Kreis 2016 sprunghaft angestiegen war. Dies führen Fachleute auf die vielen Übergriffe auf Frauen in der Silvesternacht 2015/16 (vor allem in Köln) zurück, über die bundesweit in den Medien berichtet wurde.
Die Polizei sieht Schreckschusswaffen kritisch
Im Kreis Recklinghausen hatten 2 464 Bürgerinnen und Bürger 2016 den Kleinen Waffenschein beantragt. Im Jahr zuvor, 2015, waren es nur knapp
Zum Schutz von Sicherheit und Ordnung
Den Umgang mit Waffen regelt in Deutschland das Waffengesetz. Als spezialgesetzliches Gefahrenabwehrrecht dient es dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Das Waffengesetz soll dazu beitragen, dass Gefahren, die aus dem Umgang mit Waffen entstehen können minimiert bzw. ausgeschlossen werden.
Ziel ist es daher insbesondere, den privaten Erwerb und den Besitz von Waffen zu reglementieren und dem illegalen Waffenhandel und Waffenbesitz vorzubeugen.
300 Anträge und 2014 lediglich 180. Von der Polizei, auch im Kreis Recklinghausen, wird das Tragen von Schreckschusspistolen, die oft kaum von scharfen Waffen zu unterscheiden sind, eher kritisch gesehen.
„Wir raten davon ab, eine Schreckschusswaffe mitzuführen, da sie dazu beitragen kann, das eine Konfliktsituation weiter eskaliert“, so Michael Franz von der Pressestelle des Polizeipräsidiums Recklinghausen. „Mit der Gefahr, dass der Gegner die Waffe oder das Pfefferspray in seine Gewalt bringen könnte, um sie gegen Eigentümer oder Eigentümerin einzusetzen.“
Nur bei Gefahr in Notsituation verwenden
Der Kriminalhauptkommissar gibt zudem zu bedenken, dass eine Schreckschusswaffe laut Gesetzesvorgabe nicht leichtfertig eingesetzt werden dürfe, „sondern nur angemessene Mittel, um die Gefahr für sich oder andere in Notsituationen abzuwenden“. Die Verhältnismäßigkeit werde auch von der Polizei überprüft. So dass der nicht gerechtfertigte Gebrauch einer Schreckschusswaffe zu einem Ermittlungsverfahren zum Beispiel wegen Körperverletzung führen könne.
Statt des schnellen Griffs zur Schreckschusswaffe empfiehlt Franz so, „sich nicht weiter in Gefahr zu begeben, sich wichtige Details zu merken und lieber das Telefon zu ziehen, um mit 110 die Profis der Polizei zu alarmieren, die dann eingreifen können, um den Aggressor zu stoppen und zu überprüfen“. Was oft auch nicht bekannt ist, dass das Waffengesetz das Führen von Schreckschuss- und Gaswaffen bei öffentlichen Veranstaltungen generell verbietet, auch beim Besuch von Theatern, Kinos oder Fußballspielen sowie der Teilnahme an Demonstrationen, Versammlungen, Festen oder Jahrmärkten.
Hürden für eine scharfe Waffe sind weitaus höher
Die Hürden zum Besitz einer scharfen, also schussfähigen Waffe, sind laut Waffengesetz, weitaus höher als beim Kleinen Waffenschein. Der Antragsteller für eine Waffenbesitzkarte muss neben seiner Zuverlässigkeit (unter anderem keine Verurteilungen aufgrund eines Verbrechens) auch die persönliche Eignung (körperliche und geistige Eignung, Mindestalter) und das Vorliegen eines Bedürfnisses nachweisen. Der Großteil der Waffenscheine wird so von Jägern (im Besitz eines gültigen Jagdscheins), oder von Sportschützen (Mitgliedschaft in einem Schießsportverein) beantragt. Diese Zahl der Anträge bewegt sich auf einen in etwa gleichbleibenden Niveau. 2017 wurden 486 Waffenbesitzkarten genehmigt, im Jahr zuvor waren es 420.