Gelsenkirchen. Der Winter ist im Anmarsch. Schnee, Eis und Glättegefahr drohen in Gelsenkirchen. Räumen ist angesagt, sonst kann’s teuer werden. Das gilt.
Der erste Schnee dieses Winters kommt. Viele Menschen stehen dann wieder vor der Frage: Wie sieht es mit dem Schneeräumen aus, was muss man als Eigentümer oder Mieter tun? Und was gilt für mich als Arbeitnehmer, wenn Schneemassen den Weg zur Arbeit verzögern oder gar verhindern? Gelsendienste-Sprecher Tobias Heyne und der Gelsenkirchener Rechtsanwalt Arndt Kempgens klären dazu auf.
Winterdienst: Anlieger auf Gehwegen in der Pflicht – Gelsendienste räumt Straße
„Gelsendienste übernimmt bei Schnee und Glätte das Räumen und Streuen der meisten Straßen und anderer verkehrswichtiger Stellen“, sagt Tobias Heyne. „Für die Gehwege sind die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke verantwortlich.“ Die sogenannte Anliegerverpflichtung kann per Vertrag aber auch auf die Mieter übertragen worden sein.
Die sogenannte Winterdienstpflicht gilt demnach für alle Gehwege, die an das eigene Grundstück grenzen, also auch für Gehwege an Garten- oder Garagengrundstücken. Allgemein sollte in einer Breite geräumt und gestreut werden, dass nicht nur Fußgänger, sondern auch Rollstuhlfahrer oder Menschen mit Kinderwagen sicher aneinander vorbeigehen können. Schnee und Glätte in NRW: So werden die nächsten Tage
Bei Straßen ohne Bürgersteig, beispielsweise in verkehrsberuhigten Zonen, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze. Liegt auf dem Gehweg eine Haltestelle, muss auch diese geräumt und gestreut werden, so dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. An Straßenkreuzungen sind die Gehwege so von Schnee frei zuhalten und zu streuen, dass die Querungsbereiche gefahrlos erreicht werden können.
Schnee und Glätte: Diese Zeiten gelten für die Beseitigung
Wichtig: „Schnee und Glätte sind tagsüber unverzüglich zu beseitigen“, so der Gelsendienste-Sprecher weiter. Dabei gelte: Zuerst räumen, dann streuen – etwa mit Sand, Splitt oder Granulat – Salz sei dabei möglichst sparsam zu verwenden. Auch bei anhaltendem Schneefall ist Räumen und Streuen angesagt, und zwar, wenn davon auszugehen ist, dass diese Maßnahmen nicht gänzlich wirkungslos bleiben. „Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr und sonn- und feiertags bis 9 Uhr des Folgetages zu beseitigen“, nennt Heyne die gültigen Räumzeiten. Schnee und Eis in NRW: Wann im Winter die Schule ausfällt
Und Anwalt Arndt Kempgens ergänzt: „Wer das alles nicht macht, riskiert nach den städtischen Satzungen zehn bis 250 Euro Bußgeld, mögliche Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung und auch Schmerzensgeldansprüche sind da noch nicht berücksichtigt.“
Winterdienst erfolgt stufenweise auf Gelsenkirchens Straßen
Beim Winterdienst arbeiten Gelsendienste-Trupps die Straßen nach einer Prioritätenliste ab. Zentrale Orte wie Krankenhäuser müssen sicher erreicht werden können. Dazu haben Hauptdurchgangsstraßen, zu denen beispielsweise auch die Kurt-Schumacher-Straße und die Willy-Brandt-Allee gehören, mit einer Gesamtlänge von rund 290 Kilometern Vorrang. Erst danach folgen andere größere und stark frequentierte Straßen, zuletzt kleinere Sammel- und Anliegerstraßen. Mehr Informationen dazu gibt es auch auf www.gelsendienste.de/winterdienst
Arbeitnehmer trägt das „Wegerisiko“ – Pflicht, pünktlich auf der Arbeit zu erscheinen
Auch bei heftigen Schneefällen müssen Arbeitnehmer grundsätzlich sicherstellen, dass sie pünktlich zur Arbeit erscheinen. „Der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko und muss Verkehrsbeeinträchtigungen durch die angekündigte Wetterlage bei seinem täglichen Arbeitsweg einkalkulieren“, erklärt Rechtsanwalt Arndt Kempgens die Rechtslage. Kommt ein Arbeitnehmer zu spät, riskiere er eine Abmahnung, in Extremfällen sogar eine Kündigung. Schlittenfahren für große und kleine Leute – hier ist’s möglich
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„Dies gilt allerdings nicht, wenn die Wetter- und Verkehrsverhältnisse sich unerwartet heftig entwickeln und der Arbeitnehmer dies nicht vorhersehen konnte, beispielsweise wenn Busse und Bahnen ausfallen oder erhebliche Verspätungen haben“, so Arndt Kempgens weiter. In jedem Falle müsse versäumte Zeit aber nachgearbeitet werden.
Gelsenkirchener Anwalt: Schilder gelten nur, wenn sie nicht zugeschneit sind
Durch Schnee verdeckte Schilder und Straßenmarkierungen (z.B. Parkplatzhinweise) haben nach Angaben von Kempgens keine Gültigkeit. „An verdeckten Geschwindigkeitsschildern darf daher auch nicht geblitzt werden. Wenn Autofahrer dennoch geblitzt werden oder bei einem Parkverstoß ein Knöllchen bekommen, sollten sie schnellstens Beweise sichern, etwa Fotos anfertigen oder Zeugennamen notieren“ lautet der Rat des Verkehrsrechtlers. Diese könnten dann später der Behörde oder dem Gericht vorgelegt werden.
Drohendes Bußgeld bei Schnee auf dem Dach – das müssen Autofahrer wissen
Was viele Fahrer unterschätzen: Wer das Dach seines Fahrzeugs bei Fahrtantritt nicht komplett von Schnee und Eis befreit, riskiert dem Gelsenkirchener Rechtsanwalt nach „ein Knöllchen über 25 Euro und bei Beeinträchtigung des Verkehrs bis zu 80 Euro und einen Punkt“. Ein Unfall zöge ein Strafverfahren nach sich. „In der Praxis ist zu beobachten, dass dies häufig vernachlässigt wird“, so Kempgens. Betroffen seien auch hohe Fahrzeuge oder Anhänger. Die Rechtsprechung verlange, dass Autofahrer gegebenenfalls per Leiter auf das Fahrzeugdach kletterten und Schnee und Eis entfernten. Und wer es nicht mehr rechtzeitig schafft, Winterreifen aufzuziehen, muss sein Auto bei „Eis, Schnee oder Schneematsch stehen lassen“.
Zur Kasse gebeten mit einem Bußgeld wird auch der, der sein Auto warmlaufen lässt, Scheiben nicht richtig freigekratzt oder mit zugeschneitem Kennzeichen unterwegs ist.